So hat das Amtsgericht Stuttgart jetzt in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 07.03.2012 – Az.: 50 C 6193/11) geurteilt, dass auf sexuelle Dienstleistungen, die online ersteigert werden, dieses Recht grundsätzlich nicht greift.
Der Kläger hatte sich in einem Online-Portal Dienstleistungen von Dominas ersteigert. Später besann er sich eines Besseren und wollte den Kauf rückgängig machen. Dafür wollte er den Vertrag nach den fernabsatzlichen Vorschriften widerrufen.
Doch wie das AG Stuttgart urteilt, besteht in diesem Fall kein Widerrufsrecht. Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber unter anderem bei “Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung” (§ 312b Abs.3 Nr.6 BGB). Diese Fälle seien ausdrücklich vom Fernabsatzrecht ausgenommen. Doch auch nur dann, “wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen”.
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