Die Verfügungsklägerin erwirkte wegen einer Patentverletzung gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung. Außergerichtlich erfolgte zuvor keine Abmahnung. Als die Verfügungsbeklagte sofort anerkannte, verurteilte das Gericht die Klägerseite zur Tragung der Kosten.
Grundsätzlich müsse ein Gläubiger, um nicht das Risiko einzugehen, die Kosten tragen zu müssen, zuvor eine außergerichtliche Abmahnung aussprechen, so das Gericht (Urt. v. 23.04.2012 – Az.: 4b O 296/06). Die Fälle, in denen auf eine solche Maßnahme verzichtet werden könne, hätten Ausnahmecharakter und lägen im vorliegenden Fall nicht vor.
Insbesondere ließ das Gericht das Argument der Klägerseite nicht gelten, dass durch eine Abmahnung die Beklagte vorgewarnt worden wäre und so eine negative Feststellungsklage in einem EU-Staat hätte erheben können, die hemmende Wirkung gehabt hätte. Denn, so die Richter, diese Sperrwirkung gelte nur für eine etwaige Hauptsacheklage, jedoch nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Assistenzsysteme unterstützen Monteure bei der Arbeit. Zu oft zahlt man jedoch mit den eigenen Daten…
Hersteller werden stärker in die Pflicht genommen, den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte in den Blick…
LLMs besitzen einerseits innovative neue Fähigkeiten, stellen Unternehmen allerdings auch vor diverse Herausforderungen: ob EU…
Server-Ausbau in den USA und China macht große Fortschritte, deutscher Weltmarktanteil sinkt. Lichtblicke in Frankfurt…
Der Markt für Workplace Services gerät in Bewegung. Das bestmögliche digitale Nutzererlebnis gilt als Schlüssel…
Schutz für 10.000 Postfächer über rund 200 Domains: Private-Stack-Variante kombiniert Vorteile einer Cloud-Lösung mit Sicherheit…