Die Verfügungsklägerin erwirkte wegen einer Patentverletzung gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung. Außergerichtlich erfolgte zuvor keine Abmahnung. Als die Verfügungsbeklagte sofort anerkannte, verurteilte das Gericht die Klägerseite zur Tragung der Kosten.
Grundsätzlich müsse ein Gläubiger, um nicht das Risiko einzugehen, die Kosten tragen zu müssen, zuvor eine außergerichtliche Abmahnung aussprechen, so das Gericht (Urt. v. 23.04.2012 – Az.: 4b O 296/06). Die Fälle, in denen auf eine solche Maßnahme verzichtet werden könne, hätten Ausnahmecharakter und lägen im vorliegenden Fall nicht vor.
Insbesondere ließ das Gericht das Argument der Klägerseite nicht gelten, dass durch eine Abmahnung die Beklagte vorgewarnt worden wäre und so eine negative Feststellungsklage in einem EU-Staat hätte erheben können, die hemmende Wirkung gehabt hätte. Denn, so die Richter, diese Sperrwirkung gelte nur für eine etwaige Hauptsacheklage, jedoch nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
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