Vorliegend nahm die Polizei bei einem EDV-Berater aufgrund einer Beschlagnahme Anordnung des Amtsgerichtes Reutlingen am 30.11.2011 vier Festplatten mit. Es bestand wohl der Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes. Im Folgenden wehrte sich jedoch der Betroffene und reichte dagegen drei Tage später Beschwerde beim Amtsgericht Reutlingen ein.
Daraufhin entschied das Amtsgericht Reutlingen mit Beschluss vom 05.12.2011 (Az. 5 Gs 363/11), dass die Polizei die mitgenommenen Festplatten herausgeben muss. Es hob seinen Beschlagnahme Beschluss mit künftiger Wirkung auf.
Auf der anderen Seite stellte das Gericht fest, dass die Beschlagnahme zunächst rechtmäßig erfolgt ist. Hierzu führt es aus, dass die Mitnahme von den Datenträgern nur dann zulässig ist, wenn die forensische Datensicherung vor Ort nicht durchgeführt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, muss allerdings bei der Mitnahme die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Die Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft muss die Beschlagnahme also so schnell wie möglich wieder aufheben. Aufgrund der geringen Datenmenge sah der Richter einen Zeitraum von drei Werktagen als ausreichend an. Nach Ansicht des Gerichtes durfte dem EDV-Berater deshalb kein Vorwurf gemacht werden, weil er – vermutlich aus Kostengründen – die gebotene Sicherung der Daten unterlassen hat.
Die Entscheidung des Amtsgerichtes Reutlingen ist zu begrüßen, weil hier gerade für kleinere Selbstständige schnell die berufliche Existenz auf dem Spiel steht. Aus dem Beschluss ergibt sich nämlich, dass die Ermittlungsbehörden hier normalerweise nicht über einen längeren Zeitraum den Rechner im Wege der Beschlagnahme mitnehmen dürfen.
Die konkrete Dauer der Beschlagnahme hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Wer etwa als EDV-Berater, Webdesigner oder Online-Händler dringend auf seinen Rechner samt Festplatte angewiesen ist, sollte sich aufgrund der unsicheren Rechtslage von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Eine Beschlagnahme der Festplatte mit Rechner kommt auch dann in Betracht, wenn die Polizei/Staatsanwaltschaft gegen Sie wegen des Verdachtes einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ermittelt.
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