Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Musterverfahren eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgewiesen. Die Karte verletze nicht das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung, so das Gericht. Das Urteil (Az.: S 9 KR 111/09) ist noch nicht rechtskräftig.
Im vorliegenden Fall hatte ein 32-jähriger Wuppertaler gegen die Bergische Krankenkasse Solingen geklagt, weil sie ihm eine eGK ausstellen will. Er forderte unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befreiung von der eGK. Unterstützt wurde er dabei von mehreren Interessenverbänden, die die bundesweite Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verhindern wollen.
Die vorsitzende Richterin stellte aber klar, dass eine Befreiung von der Pflicht zur eGK gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Schließlich bestimme der Versicherte selbst, welche Informationen auf der Karte gespeichert würden. Die Pflichtangaben wie Name, Anschrift und Gültigkeitsdauer entsprächen denen der bisherigen Krankenversicherungskarte. Nur das Lichtbild sei neu.
“Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand gibt es daher keine Veranlassung, auf die datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf elektronischen Gesundheitskarten im Allgemeinen einzugehen”, sagte die Vorsitzende abschließend in ihrer Urteilsbegründung. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete Beschwerde des Klägers. Dessen Anwalt kündigte bereits an, vor das Landessozialgericht in Berufung zu gehen und notfalls sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu ziehen.
Versicherungsnehmer können künftig auf freiwilliger Basis auch vertrauliche personenbezogene Daten zu ihrem Gesundheitszustand auf der eGK speichern lassen. Dazu gehören etwa Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme.
Der Branchenverband Bitkom, der sich vehement für die Einführung der eGK einsetzt, nahm das Urteil positiv auf: “Mit der Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf wurde nun auch gerichtlich bestätigt, dass die Gesundheitskarte den Datenschutz des Versicherten nicht einschränkt”, sagte Bitkom-Präsident Dieter Kempf.
Der Bitkom verweist auf eine Studie der Bundesärztekammer, laut der über 90 Prozent der Klinikärzte die Gesundheitskarte befürworten. Insbesondere niedergelassene Ärzte hegen jedoch Zweifel an der eGK, die sie zuletzt auf dem Deutschen Ärztetag äußerten.
Die Krankenkassen haben die elektronische Gesundheitskarte schon jetzt an Millionen Versicherte verteilt. Im kommenden Jahr sollen alle rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland die Karte erhalten haben.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de
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Wenn es so wäre wie das Gericht urteilte könnte ich damit leben, nur leider hat die Sache einen Haken wie ich von meiner bKrankenkasse erfuhr.
Ich gebe meiner Kasse mein Lichtbild, die anderen Daten haben Sie ja schon. Die Krankenkasse gibt die Daten an einen Kartenproduzenten weiter, so weit so gut. Nun werden die Daten bei dem Kartenhersteller aber nicht gelöscht sondern bleiben gespeichert und da liegt das Problem. Zur Begründung gibt die Krankenkasse an, die Karte könnte innerhalb der Laufzeit unbrauchbar oder gestohlen werden, somit ist sichergestellt das sofort eine neue Karte nachproduziert werden kann.
Wo bleibt da die informelle Selbstbestimmung? Solange so die Verfahrensweise ist hat das Gericht mit seiner Entscheidung Unrecht, aber vor Gericht erhält man ein Urteil und nicht Recht, alte Weisheit eines Juristen.
Leider war es nicht Gegenstand des Verfahrens, ob die Pflicht zum Bild Verfassungskonform ist.
Das Bild wird nähmlich dauerhaft elektronisch bei der Krankenkasse gespeichert. Es soll irgendwann später auch elektronisch auf der Karte gespeichert werden, da bereits Anbieter von Praxissoftware damit Werbung machen, ihr Programm könne dann das Bild des Patienten in der elektronischen Akte speichern. Die Bilder in der Artpraxis ??? Also Rechner entwenden und alle Daten haben um z.B. einen gefälschten Ausweiß herzustellen. Identitätsdiebstahl ?
Also alles Datenschutzkonform ???
Von mir ein klares deutliches NEIN