Ein Autobesitzer hatte über eBay einen gebrauchten PKW zum Verkauf angeboten. Während der laufenden Auktion stellte er aber Mängel fest, die ihm bislang unbekannt waren, und zog deswegen sein Angebot zurück.
Der Interessent, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot für den Wagen abgegeben hatte, reichte daraufhin Klage ein. Er verlangte Schadensersatz, da ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Das Landgericht Bonn wies diese Forderung zurück: Der Autoverkäufer sei zum Rücktritt von dem Angebot berechtigt gewesen. Wie sich aus den eBay-Bestimmungen ergebe, behalte sich ein Verkäufer ein solches Recht ausdrücklich vor.
Wörtlich heiße es in den Bestimmungen: “Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel wenn Sie feststellen, dass der verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt.”
Der Beklagte habe daher vorzeitig die Auktion beenden dürfen. Von den Mängeln habe er keine Kenntnis gehabt, sondern diese seien ihm erst zeitlich später bekannt geworden. Die eBay-Regelung würde nicht nur für nachträglich eingetretene Mängel gelten, sondern auch für die Fälle, in denen der Mangel von Anfang an bestehe, jedoch erst später offensichtlich werde.
Die Entscheidung der Bonner Richter basiert im Wesentlichen auf einer Grundsatzentscheidung des BHG.
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