EuGH: Nur Europäer dürfen .eu-Domains betreiben
Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass US-Amerikaner, die bei der Domainbestellung keinen “echten” Lizenz- oder Eigentumsvertrag mit einem in der EU ansässigen Unternehmen besaßen, kein Recht auf eine .eu-Domain einklagen dürfen.
Einnem Urteil des EU-Gerichtshofs zufolge fest, durften während der Sunrise-Period der EU-Domain-Anmeldung nur diejenigen Rechte an einer solchen Domain-Kennung beanspruchen, die auch “zu diesem Zeitpunkt” Inhaber der entsprechenden Markenrechte in Europa waren.
Wurde beispielsweise ein europäisches Unternehmen später von einer Firma gekauft, die nicht auf diesem Kontinent ansässig ist, hat der Käufer auch kein nachträgliches Recht, die Domain wegen zugekaufter Markenzeichen zu beanspruchen – wenn nicht vorher schon ein entsprechender Lizenzvertrag geschlossen wurde. Sieger bleibt derjenige, der die Markenrechte an dem umstrittenen Namen in Europa zuerst hatte und nicht ein Unternehmen, das es sich nur über einen Dienstleister geholt hatte.
Im vorliegenden Fall hatte der amerikanische Kontaktlinsen-Hersteller Walsh Opticals die Marke “Lensworld” als EU-Domain über den belgischen Intellectual-Property-Dienstleister “Bureau Gevers” beantragt. Die belgische “Pie Optiek” hatte den gleichen Domainnamen kurz danach beantragt und die Bezeichnung Lensworld als Bildmarke eingetragen.
Der Domain-Antrag wurde jedoch zunächst vom Registrar EURid zurückgewiesen, weil bereits der Antrag von Walsh Opticals vorlag. Daraufhin hatte Pie Optiek Klage eingereicht und behauptet, Bureu Gevers habe Lensworld “spekulativ und missbräuchlich” angemeldet.
Der Europäische Gerichtshof urteilt nun: “Was die Inhaber früherer Rechte angeht, so durften nur die, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz innerhalb der Union haben, während der Vorabregistrierungsfrist einen oder mehrere Domänennamen in der “.eu”-Domäne registrieren lassen. Ebenso sind die Lizenznehmer früherer Rechte nur antragsberechtigt, wenn sie das Kriterium der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Union erfüllen und anstelle des Inhabers zumindest teilweise und/oder zeitweise über das betreffende frühere Recht verfügen.”
Der Intellectual-Property-Dienstleister sei kein Unternehmen gewesen, das echte Lizenzrechte in Europa besaß, sondern lediglich ein Dienstleister, der von den Amerikanern vorgeschickt wurde. Damit durfte er die .eu-Domain nicht beanspruchen.