Hintergrund des aktuellen Urteils (Urt. v. 09.05.2012 – Az.:6 U 38/11) ist der Streit zwischen zwei Energieversorgern, die auf dem Strommarkt um Privatkunden konkurrieren. Eines der Unternehmen hatte einen ehemaligen Kunden angeschrieben, um ihn zur Rückkehr und zum Abschluss eines neuen Vertrages zu bewegen.
In dem Angebot stellte der Energieanbieter seinen eigenen Tarif demjenigen des neuen Stromlieferanten des Kunden gegenüber. An diese Informationen war der Energieversorger im Zusammenhang mit der vorangegangenen Kündigung des Stromlieferungsvertrags gelangt. Der neue Energieversorger sah hier einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, der gleichzeitig das Wettbewerbsrecht verletze.
Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe schlossen sich der Meinung des Klägers an. Die Frage, ob es sich in solchen Fällen um einen wettbewerbsverstoß handelt, ist damit allerdings nicht eindeutig geklärt. So hatte das Oberlandesgericht München im Januar entschieden (Urt. v. 12.01.2012 – Az.: 29 U 3926/11), dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in solchen Fällen nicht anwendbar sei. Bei den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes handle es sich nicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts, so die Münchner Richter.
Jede höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt bislang.
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