Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute ein Grundsatzurteil zur Entgeltpflicht bei Branchenbucheinträgen gefällt. Demnach wird eine sogenannte Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in eine Branchenverzeichnis im Internet gemäß Paragraf 305c Absatz 1 des BGB nicht Vertragsbestandteil, “wenn sie nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat”.
Verantwortlichen in Firmen aller Größen flattern zahlreiche von ihnen auf den Schreibtisch: Angebote, Aufforderungen oder Werbungen für Eintragungen in Branchenbücher und Verzeichnisse. Teils sind einfache Eintragungen kostenlos, Geld wird oft nur für auffälligere Positionierung und Gestaltung fällig. Teils sind sie auch gänzlich kostenfrei – oder eben kostenpflichtig.
Vielen Empfängern fällt es schwer, die Übersicht zu behalten, welche dieser Angebote seriös und wichtig sind, und welche für das eigene Geschäft getrost ignoriert werden können. Im Zweifelsfall füllt man daher das praktischerweise gleich mitgelieferte Formular schon mal aus – man kann ja nie wissen, ob sich nicht doch der eine oder andere Kunde auf diese Weise zum eigenen Vertrieb verirrt. Genau mit dieser Sorglosigkeit spekulieren aber manche Anbieter solcher Verzeichnisse.
Diese Erfahrung musste auch ein Geschäftsführer machen, der solch einen ihm unaufgefordert zugesandten Fragebogen ausfüllte und zurücksandte. Für die Eintragung in das Verzeichnis berechnete der Betreiber dann jedoch 773,50 Euro brutto. Da der Geschäftsführer sich weigerte zu zahlen, versuchte der Betreiber den Betrag vor mehreren Instanzen einzuklagen – und scheiterte jetzt damit auch vor dem obersten deutschen Gericht.
Zum Hintergrund des Verfahrens teilt der BGH mit: Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet der Kläger Gewerbetreibenden ein Formular, welches er als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten “X” hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: “Rücksendung umgehend erbeten” und (unterstrichen) “zentrales Fax”. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift “Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)”. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr”.
Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begründet die Ablehnung der Klage des Branchenverzeichnisbetreibers damit, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie vom Vertragspartner dort nicht vermutet wird, werde gemäß Paragraf 305c Absatz 1 des BGB nicht Vertragsbestandteil.
Im vorliegenden Fall mache bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handle. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht sei demgegenüber drucktechnisch so angeordnet gewesen, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.
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