Die Regelung verstoße gegen geltendes AGB-Recht, da die Beklagte sich damit vorbehalte, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge von der vereinbarten Leistung abzuweichen.
Hintergrund: der beklagte Reiseanbieter hatte sich beim Abschluss der Verträge eine Anlage benutzt, in der es unter anderem zum Hin- und Rückflug hieß: “Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!” und “Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets.”
Einen Unterlassungsanspruch konnten die Richter hingegen nicht erkennen. Die gesetzliche Bestimmung würden Angaben wie Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr nur dann als Pflichtangaben verlangen, wenn dies nach der Art der Reise von Bedeutung sei. Dies habe die Klägerin jedoch nicht ausreichend darlegen können.
Bei Abschluss eines Pauschalreisevertrags etwa, sei der Verbraucher hinreichend dadurch geschützt, dass er rechtzeitig vor Reiseantritt über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu unterrichten ist. Schließlich hat er die Pauschalreise in Kenntnis der ungenauen Reisezeiten gebucht.
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