Hintergrund des Urteils (LAG Hamm, Urt. v. 10.07.2012 – Az.: 14 Sa 1711/10) war ein Rechtsstreit, um die Kündigung eines Mitarbeiters: Der Arbeitgeber hatte dem Angestellten wegen begangener Straftaten im Betrieb gekündigt. Um dem Mitarbeiter die Handlungen nachzuweisen, griff der Arbeitgeber auf den Rechner des ausgeschiedenen Klägers zu und verwendete die dort gefundenen Chatprotokolle vor Gericht als Beweis.
Das LAG Hamm musste nun entscheiden, ob dieses Vorgehen rechtmäßig war oder ob es sich möglicherweise um einen Verstoß gegen das Fernmeldegesetz und Datenschutzregeln handelte. Die Hammer Richter gaben dem Arbeitgeber recht und stuften die Verwertung der Chatprotokolle als Beweise als zulässig ein.
Aufgrund bestimmter Voraussetzungen gebe es keine rechtliche Basis für ein Beweisverbot. So habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall lediglich eine gelegentliche private Nutzung gestattet und zugleich darauf hingewiesen, dass keine Vertraulichkeit erwarten werden könne. Zudem sei angekündigt worden, dass der Arbeitgeber die Nutzung der Daten überwachen und einsehen kann, falls dies notwendig werden sollte.
Ein Arbeitnehmer müsse, so die Richter, bei einer solch eingeschränkten Vertraulichkeit damit rechnen, dass der Arbeitgeber entsprechende Hinweise auf seinem Rechner gegen ihn verwende. Es bestehe daher kein Beweisverwertungsverbot.
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