In einer von UsedSoft beantragten Einstweiligen Verfügung (Aktenzeichen 327 O 396/12), hat das Landgericht Hamburg dem Hersteller Microsoft untersagt, Kernbehauptungen einer Kampagne gegen gebrauchte Software weiter zu benutzen.
Sollte Microsoft diese Verfügung missachten, drohen den Verantwortlichen bis zu 250.000 Euro Geldstrafe oder bis zu insgesamt zwei Jahre Haft. Das teil der Münchner Gebrauchtsoftwarehändler mit.
Demnach dürfe Microsoft in Zukunft nicht mehr behaupten, die Zulässigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels hänge von individuellen Lizenzverträgen und den darin getroffenen Übertragungsregeln ab. Ferner verbietet das Gericht die Behauptung, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erlaubt sei.
Dass der Weiterverkauf von “Lizenzen aus Volumenlizenzen an Dritte” nicht zulässig sei, darf Microsoft ebenfalls nicht mehr verbreiten. Damit bestätigt das Gericht die öffentlich vertretene Auffassung von Usedsoft, dass laut EuGH-Urteil Volumenlizenzen aufgesplittet und in Teilen weiterverkauft werden dürfen.
“Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt sehr deutlich, welche praktischen Folgen das EuGH-Urteil für den Software-Gebrauchthandel als Ganzes hat”, betonte usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider. “Nach dem Urteil darf nicht nur Oracle-Software gebraucht gehandelt werden, sondern auch die Standard-Software anderer Hersteller. Endlich kehrt Rechtsicherheit ein.”
Auf Anfrage von NetMediaEurope erklärte ein Microsoft-Sprecher: “Microsoft äußert sich zu dem Thema gegenwärtig nicht.”
[mit Material von Jakob Jung, Channelbiz.de]
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Endlich kehrt Rechtssicherheit ein für zehntausende kleine Anwender, die in der Vergangenheit nur all zu oft durch die Streitwert-hochtreibenden Anwälte einiger der großen Konzerne drangsaliert und regelrecht zu sog. Schadensersatzzahlungen genötigt bzw. abgemahnt wurden, nur weil sie das Geld für teure Gerichtsverfahren nicht hatten.
Der nächste Stinkfuß müßte dann auch noch geklärt werden, nämlich die Abmahngeilheit für im Ausland, z.B. in den USA, gekaufte Software. Es kann einem nicht in den Sinn kommen, warum die gleiche Software in den USA z.T. weniger als die Hälfte der in Deutschland geltenden Preise kostet.