Der Endpreis müsse, so die Richter, bereits bei der erstmaligen Angabe des Flugpreises online angezeigt werden. Als Grundlage des Urteils (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.05.2012 – Az.: 6 U 103/11) beriefen sich die Richter auf die EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung, die seit Ende 2008 die Preiswerbung für Flugreisen regelt.
Wenn diese verlange, dass freiwillige Zusatzkosten am Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssten, so müsse dies erst recht für unvermeidbare Gebühren wie im vorliegenden Fall gelten. Nur so könne der Kunde die Flugpreise effektiv vergleichen.
Denn das Gesetz solle nicht nur die Irreführung der Verbraucher in Bezug auf Flugendpreise vermeiden sondern vor allem auch effektive Preisvergleiche ermöglichen. Dies sei nur möglich, wenn der Kunde schon bei der ersten Ausweisung des Flugendpreises wisse, welche Leistungskomponenten in diesen Preis einfließen.
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Klasse. Das Urteil spart hunderttausende Arbeitsstunden allein in Unternehmen, für Tickets ihrer Mitarbeiter den Preisdschungel durchforsten zu müssen. Die unseriösen Anbieter werden wohl dennoch weiterhin versuchen, die Transparenz zu umsegeln.