Hintergrund des Urteils (Urt. v. 03.07.2012 – Az.: 5 U 15/12) war die Klage eines Mannes, der sich über ungefragte Werbe-Mails für Ferienwohnungen geärgert hatte. Der Absender der Werbung war eine Domain im Ausland. Trotz mehrfacher Aufforderungen erhielt der Kläger weiterhin Spam-Nachrichten. Daraufhin ging der Kläger juristisch gegen den bei der DENIC benannten administrativen Ansprechpartner (Admin-C) der Domain vor.
Das Kammergericht Berlin lehnte den Anspruch ab, da der Admin-C weder Täter noch Teilnehmer gewesen sei. Auch eine Störer-Eigenschaft komme nicht in Betracht.
Als Störer könne nur in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich zur Rechtsverletzung beitrage. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Störung sei gewesen, dass er als administrativer Ansprechpartner für die Domain fungierte, zu einem Zeitpunkt, als jemand unerbetene Werbe-E-Mails versandt habe.
Das Versenden solcher E-Mails stelle aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die keine Folge des Umstands sei, dass der Beklagte als Admin-C einer solchen Domain fungierte. Die Tatsache, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller nur eine Domain registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benenne, ändere daran nichts. Denn vorliegend gehe das Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung) noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung).
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