Konkret ging es dabei um einige Aussagen, die Microsoft zum Handel mit gebrauchter Software auf der Unternehmens-Webseite gemacht hatte.
Microsoft schrieb dort unter anderem, dass die Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten Computer nicht auf einen neuen oder gebrauchten Computer übertragen werden dürfe. Hingegen dürfe der gesamte Computer zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden.
Zudem gab Microsoft an, dass die Lizenz von OEM- oder OEM-System-Builder Software “im Allgemeinen” nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden dürfe. Dies gelte wiederum nicht für den gesamten Computer. Schließlich dürfe in Übereinstimmung mit dem OEM-Lizenzvertrag Microsoft OEM- Betriebssoftware nicht von einem Computer auf den anderen übertragen werden.
Insbesondere gegen diese Aussagen erwirkte der Gebrauchtsoftwarehändler eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg. Dieses entschied mit Beschluss vom 22.08.2012 (Az. 327 O 438/12), dass Microsoft diese Behauptungen nicht mehr auf seiner Webseite aufstellen darf.
Dabei beriefen sich die Richter auf die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Handel mit gebrauchter Software von Anfang Juli. In der Vergangenheit hatten sich Online-Softwarehändler schon mehrmals erfolgreich gegen unzutreffende Äußerungen von Microsoft zur Wehr gesetzt.
Tipp: Eine ausführliche Rechtskolumne zum EuGH-Urteil zum Handel mit Gebrauchtsoftware und den möglichen Folgen für Verbraucher und Firmen, lesen Sie hier bei silicon.de.
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