Grundsätzlich stellt der Europäische Gerichtshof mit dem aktuellen Urteil (19.7.2012 Az.: C-376/11) nochmals klar, dass grundsätzlich alle Personen im Raum der Europäischen Union eine .eu Domain registrieren lassen können. Voraussetzung dafür sei lediglich, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz – oder als Firma eine Niederlassung – in der EU hat.

Nicht zulässig sei es aber, dass Unternehmen außerhalb der EU die Möglichkeit eingeräumt wird, über sogenannte Strohmann-Vereinbarungen eine .eu-Registrierung zu erhalten. Wenn ein europäisches Unternehmen für ein Unternehmen außerhalb der EU die Registrierung einer .eu-Domain beantragt, könne das nur für den Fall akzeptiert werden, wenn dem europäischen Unternehmen in der EU direkt ein kommerzielles Nutzungsrecht an der Marke des außereuropäischen Unternehmens zusteht.

Der Fall

Hintergrund: Eine Gesellschaft mit Sitz in den USA, die Kontaktlinsen und Brillenartikel vertreibt, wollte sich die Domain “Lensworld.eu” sichern lassen. Im Vorfeld hatte diese Gesellschaft die Benelux-Marke “Lensworld” angemeldet und mit der belgischen Gesellschaft “Bureau Gevers” eine Lizenzvereinbarung abgeschlossen. Die Vereinbarung berechtigte die Gesellschaft die Domäne in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung der amerikanischen Gesellschaft zu registrieren. Weitere kommerzielle Rechte zur Nutzung der Marke wurden nicht eingeräumt.

Gleichzeitig beantragte der belgische Brillen-Hersteller Pie Optiek ebenfalls die Domain “Lensworld.eu”, Auch dieses Unternehmen hatte zuvor die Marke “Lensworld” in Belgien angemeldet. Der Domain-Antrag wurde jedoch abgelehnt, das “Bureau Gevers” war schneller gewesen. Pie Optiek sah dies als missbräuchlich an und beschritt daher den Rechtsweg.

Das Urteil

Das Gericht gab dem belgischen Optik-Spezialisten Recht. Die Top-Level-Domain “.eu” sei vor allem deshalb eingeführt worden, um eine deutliche Verbindung von europäischen Unternehmen, Organisationen und Personen mit der EU zu schaffen, hieß es zur Begründung. Zudem sollte mit der Domain der Binnenmarkt und die Unternehmen innerhalb der Union im virtuellen Markt des Internets gestärkt werden.

Daher sieht es laut dem Europäischen Gerichtshof eine Grundvoraussetzung, dass der Antragsteller im Hoheitsgebiet der EU seinen Wohnsitz beziehungsweise eine Niederlassung hat und darüber hinaus ein eigenes kommerzielles EU-bezogenes Interesse vorliegt.

Redaktion

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