Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer an vier Tagen während der Arbeitszeit das Betriebsgelände verlassen, ohne sich vorher über die elektronische Zeiterfassung auszuloggen. Im Nachhinein prahlte er damit vor seinen Kollegen. Der Arbeitgeber fackelte nicht lange und sprach die fristlose Kündigung aus. Er rechtfertigte dies damit, dass er den angeblichen Arbeitszeit-Betrug von insgesamt einer Stunde nicht hinzunehmen brauche.
Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Mit Erfolg. Das Landesgericht Berlin-Brandenburg gab in zweiter Instanz der Kündigungsschutzklage statt (Urteil vom 13.06.2012 – Az. 15 Sa 407/12). Denn eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB setzte eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus, hieß es zur Begründung.
Davon könne aber aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall keine Rede sein. Hier habe nämlich die Besonderheit bestanden, dass dem Arbeitgeber trotzdem kein Schaden entstanden war. Dies ergebe sich daraus, dass der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag jeden Monat zehn unbezahlte Überstunden leisten musste. Dieses Kontingent hatte er in hier noch nicht ausgeschöpft gehabt. Aufgrund dessen hätte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumindest eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Eine ordentliche Kündigung schneidet aufgrund dessen mangels Kündigungsgrundes nach § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ebenfalls aus.
Arbeitnehmer sollten dieses Urteil nicht als Freibrief verstehen. Im Regelfall sind die Arbeitsgerichte bei einem Arbeitszeitbetrug eher streng – auch wenn es um keine hohen Fehlzeiten geht. Auf der anderen Seite spielen die konkreten Umstände des Einzelfalls schon eine Rolle. Von daher sollten sich Arbeitnehmer bei einer Kündigung wegen eines angeblichen Arbeitszeitbetruges am besten beraten lassen. Denn eine Abmahnung ist zwar häufig, aber nicht immer entbehrlich.
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