Der europäische Gerichtshof stellt klar (Urteil vom 06.09.2012 Az.: C-190/11), dass der Umstand, dass ein Verbraucher zum Vertragsschluss in das EU- Heimatland des Verkäufers gefahren ist, nicht automatisch bedeutet, dass das Gericht im EU-Heimatland des Käufers nicht zuständig ist.
Bei grenzüberschreitenden Geschäften kann somit der Verbraucher den Unternehmer auch vor inländischen Gerichten verklagen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die berufliche und gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers auf das Heimatland des Verbrauchers ausgerichtet ist.
Zwar habe die europäische Regelung bis 2002 verlangt, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Land vorgenommen haben musste, die derzeitig gültigen Regelungen enthielten aber eine solche Voraussetzung nicht, argumentiert das Gericht. Ziel der Neuregelung war es, den Schutz der Verbraucher zu verbessern.
Der Fall
Eine Österreicherin hatte bei österreichischen Gerichten gegen ein Hamburger Autohaus geklagt. Sie forderte die Wandlung des Kaufvertrages über einen Pkw, den sie für ihren privaten Bedarf gekauft hatte. Auf das Angebot des Autohauses war sie über ihre Recherche im Internet gestoßen. Zur Unterzeichnung des Kaufvertrags und Übernahme des Autos begab sie sich jedoch nach Hamburg. Zurück in Österreich entdeckte sie, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel aufwies. Da das Hamburger Autohaus sich weigerte das Fahrzeug zu reparieren, erhob die Österreicherin Klage bei österreichischen Gerichten. Deren internationale Zuständigkeit wurde von dem beklagten Autohaus gerügt.
Das Urteil
Mit seinem Urteil gab der europäische Gerichtshof der Österreicherin Recht. Die Möglichkeit für einen Verbraucher, ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat vor einem inländischen Gericht zu verklagen, setzte nicht voraus, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.
Der oberste Gerichtshof ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die gewerbliche Tätigkeit des Autohauses durchaus auf Österreich ausgerichtet gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Website des Autohauses in Österreich zugänglich gewesen sei und dass es Fernkontakte (Telefon/E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben habe.
Das EU-Recht wolle den Verbraucher als schwächere Vertragspartei in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten schützen, indem ihm der Zugang zur Justiz insbesondere durch geographische Nähe zum zuständigen Gericht erleichtert wird.
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