LG München: Motorola unterliegt im Patentstreit mit Microsoft

Der Streit dreht sich um das Patent EP1040406. Es beschreibt ein System und Verfahren zur virtuellen Eingabe. Das sogenannte Soft Input Panel System (SIP) unterstützt laut Microsoft die Kommunikation zwischen Handytastatur und Applikationen.

Um einem Verkaufsverbot zu entgehen, muss Motorola Mobility die fragliche Technik aus Googles Mobilbetriebssystem Android entfernen. Alternativ könnte es das Patent lizenzieren und eine Gebühr bezahlen, um es in Deutschland verwenden zu können.

“Wir freuen uns, dass die Entscheidung auf früheren Urteilen in Deutschland aufbaut, die festgestellt haben, dass Motorola in großem Umfang Microsofts geistiges Eigentum verletzt”, sagte David Howard, Corporate Vice President und Deputy General Counsel bei Microsoft. “Wir werden weiterhin gerichtliche Verfügungen gegen Motorola in Deutschland durchsetzen und hoffen, dass sich Motorola anderen Android-Anbietern anschließt und eine Lizenz für Microsofts patentierte Erfindungen erwirbt.”

Microsoft hat sich nun zum dritten Mal in Folge gegen Motorola durchgesetzt. Erst kürzlich stellte die US-Außenhandelsbehörde International Trade Commission (ITC) fest, dass Motorola ein Microsoft-Patent für ActiveSync verletzt. Am 18. Juli trat eine Verfügung in Kraft, die Motorola den Import von patentverletzenden Geräten untersagt. Des Weiteren entschied ein Gericht in München im Mai, dass Motorola gegen ein Patent für den SMS-Datentransfer verstößt. Auch hier erhielt Redmond eine Verfügung gegen Motorola.

Um ein neuerliches Verkaufsverbot durchsetzen zu können, müsse Microsoft eine Sicherheitsleistung in Höhe von 37,5 Millionen Euro hinterlegen, schreibt Patentexperte Florian Müller, der Redmond auch schon in Patentfragen beraten hat, in seinem Blog. Für weitere 10 Millionen Euro könne das Unternehmen auch verlangen, dass Motorola seine Produkte aus den Vertriebskanälen entfernt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Motorola kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. Müller zufolge ist es in Deutschland eher die Ausnahme und nicht die Regel, dass eine Verfügung während eines laufenden Berufungsverfahrens ausgesetzt wird.

[mit Material von Zack Whittaker, ZDNet.com]

Redaktion

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