Hintergrund des Falls war die Klage eines Zahnarztes gegen den Betreiber eines Online-Portals, über das ärztliche Leistungen bewertet werden können. Der Arzt forderte, die negativen Bewertungen eines Portalnutzers nicht mehr zu veröffentlichen. Dieser hatte dem Zahnarzt eine mangelhafte Implantat-Behandlung vorgeworfen.
Zuvor hatte der Arzt den Betreiber darauf hingewiesen, dass die Bewertung falsch sei. Die Durchsicht seiner Patienten-Unterlagen habe ergeben, dass von ihm in dem angegebenen Zeitraum gar keine Implantat-Behandlung vorgenommen worden sei. Der Portal-Betreiber leitete diese Stellungnahme an den Verfasser der Bewertung weiter. Dieser erklärte kurz, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hätte, wie von ihm beschrieben. Der Portal-Provider löschte den beanstandeten Eintrag nicht.
Der Zahnarzt zog daraufhin vor Gericht und bekam nun mit dem aktuellen Urteil Recht (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2012 – Az.: 11 O 2608/12). Der Portal-Betreiber habe seiner Prüfungspflicht nicht Genüge getan, argumentierten die Richter. Er habe den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und von dem User einen Nachweis für die Implantat-Behandlung verlangen müssen.
Denn erst dann, wenn der Nutzer die Einwände des Zahnarztes durch entsprechende Belege entkräften kann, sei es wieder Aufgabe des Arztes weitere Beweise für die Rechtsverletzung beizubringen. Der Portal-Betreiber wiederum habe in einem solchen Fall die Pflicht, die Betroffenen über die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenseite zu informieren. Das Online-Portal hafte daher nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Die Entscheidung ist eine vorläufige. Der verklagte Portal-Betreiber hat bereits angekündigt das Verfahren weiter zu betreiben, um so den Wahrheitsgehalt der Bewertung einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.
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Als Betreiber des Onlineportals für Firmenbewertungen http://www.dialo.de haben wir es täglich mit negativen Bewertungen zu tun. Bevor jedoch der Wahrheitsgehalt von Bewertungen vom Portalbetreiber überprüft werden muss, gilt es aus dem Bewertungstext zu erörtern, ob es sich um einen Tatsachenbericht handelt. Dieser darf weder Verleumdungen noch Schmähkritik enthalten und gleichzeitig die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen. Handelt es sich um eine Meinungsäußerung, darf diese auch negativ ausfallen, solange der gesetzliche Rahmen eingehalten wird.