Betreiber einer Facebook-Seite haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen
Der Betreiber eines Facebook-Accounts haftet für Urheberrechtsverletzungen durch Material, das beispielsweise Fans hochladen, so das Landgericht Stuttgart in einem neuen Urteil.
Es liegt eine weitere Entscheidung in Sachen Haftung für fremde Urheberrechtsverletzungen bei Betreiben einer Facebook-Seite vor (LG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2012 – Az.: 17 O 303/12).
Danach haftet der Betreiber einer Facebook-Seite dann, wenn er trotz Kenntnis nicht aktiv wird und das urheberrechtswidrige Foto eines Fans, das dieser hochgeladen hat, von seiner Seite entfernt.
Damit liegt – nach der Entscheidung des LG Halle (Urt. v. 01.06.2012 – Az.: 2 O 3/12) – die zweite gerichtliche Entscheidung in Sachen Facebook-Haftung für fremde Rechtsverstöße vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn das aktuelle Urteil wieder für viel Aufsehen in der Internet-Szene sorgen wird, so gilt es, aus zweierlei Gründen die Kirche im Dorf zu lassen.
Erstens: Wie schon das LG Halle beschäftigt sich auch das LG Stuttgart gar nicht inhaltlich näher mit dem eigentlichen Problem der Betreiber-Haftung. Inhaltlich nahm das LG Halle keine Stellung, sondern wies den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück. Es gebe keinen sachlichen und nachvollziehbaren Grund, den Anspruch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu betreiben. Der Kläger könne vielmehr auf das normale Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Ähnlich ist dies nun im Falle des LG Stuttgart. Die Entscheidung erging nämlich durch ein sogenanntes Versäumnisurteil, d.h. die Beklagtenseite rührte sich nicht, so dass das Gericht davon auszugehen hatte, dass der gesamte klägerische Vortrag zutreffend ist. Daher enthält das Urteil auch keinerlei Entscheidungsgründe.
Es gilt daher weiter abzuwarten auf die erste richtige Entscheidung, die auch dezidiert Stellung zur Haftungsproblematik nimmt.
Und zweitens: Die (vermeintlichen) Äußerungen des LG Stuttgart sind inhaltlich keine wirkliche Überraschung, sondern entsprechen vielmehr der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Spätestens ab Kenntnis hat ein Plattform-Betreiber aktiv zu werden und den fremden Rechtsverstoß zu beseitigen, wenn ihm dies zumutbar ist.