Der Fall
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der den PC in seiner Kanzlei unter anderem für Internetanwendungen nutzt. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt auch nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Deshalb weigerte sich der Rechtsanwalt, die Gebührenforderungen der GEZ zu erfüllen.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz ab. Der internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, dass der Beschwerdeführer zum Empfang bereithalte.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da Ausnahmevoraussetzungen nicht vorlägen und im Übrigen der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt sei.
Die Entscheidung
Dieser Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende drei Erwägungen zugrunde:
Durch die Erhebung der Rundfunkgebühr wird erstens der Beschwerdeführer in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet zwar behindert und damit sein Recht auf Informationsfreiheit verletzt, dieser Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs falle unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder, welcher diese im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nachgekommen sind. Dass dort die Gebühr an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird und nur durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird, verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.
Auch sei die Erhebung der Gebühren für internetfähige PCs nicht unverhältnismäßig. Sie diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Gebührenerhebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren als mögliche, weniger eingreifende Maßnahmen, stellten kein wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestünden und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Auch sei die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs nicht unangemessen, da der Gebührenpflichtige lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet werde. Diese nur geringe Beeinträchtigung der Informationsfreiheit stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.
Auch liege zweitens kein Eingriff in der Berufsfreiheit vor, da die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC keinen unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit des Rechtsanwalts aufzeige und es an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehle.
Die die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte stelle drittens keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar. Vielmehr solle sie einer drohenden “Flucht aus der Rundfunkgebühr” vorbeugen und dadurch die funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlich Rundfunks gewährleisten. Auch die Ungleichbehandlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber Personen ohne Empfangsgerät sei gerechtfertigt. Der Vorteil aus der Bereitstellung eines Empfangsgeräts stelle ein sachliches Differenzierungskriterium dar.
LLMs besitzen einerseits innovative neue Fähigkeiten, stellen Unternehmen allerdings auch vor diverse Herausforderungen: ob EU…
Server-Ausbau in den USA und China macht große Fortschritte, deutscher Weltmarktanteil sinkt. Lichtblicke in Frankfurt…
Der Markt für Workplace Services gerät in Bewegung. Das bestmögliche digitale Nutzererlebnis gilt als Schlüssel…
Schutz für 10.000 Postfächer über rund 200 Domains: Private-Stack-Variante kombiniert Vorteile einer Cloud-Lösung mit Sicherheit…
Huawei Connect Paris: Innovationen rund um Data Center, Storage und IT-Sicherheit.
Mit KI optimieren Hacker ihre Angriffsversuche. Ist CIAM eine Lösung, mit der sich Unternehmen vor…
View Comments
Falsche Klage... die Entscheidung war doch schon vorher klar, wenn man sich nur ein wenig die richterlichen Entscheidungen der Vergangenheit anschaut.
Vielmehr sollte man aus diesem Passus mal herauslesen, dass das Internet als GRUNDVERSORGUNG nötig ist um die Inhalte der ÖRs abzurufen und den Zugang von der GEZ einfordern, entweder als kostenfreie Einwahlmöglichkeit (denn der Rundfunk wird mir ja auch zur Verfügung gestellt) oder aber durch die Übernahme der Providergebühren. Schließlich hat man den Internetzugang ja um AUSSCHLIEßLICH die Angebote des ÖR abzurufen!
In diesem Sinne, hoffentlich mal ein Denkanstoß für die Anwälte...
Wie geil ist das denn?
Der Vergleich ist ja der absolute Renner!
Radio == Rechner, beides "muss" ich mir selbst besorgen, soweit identisch.
Radio kann ich einschalten und unter üblichen Umständen auch problemlos den Müll empfangen welcher in den Äther geblasen wird. In sofern dem "Recht auf Grundversorgung" genüge getan. (rofl)
Mit einem Rechner siehts schon anders aus. Hier ist obiger Gedanke absoluter Volltreffer.
Auf Grund der "Radiosteuer" (das mit der Länderkompetenz, und der Name "Gebühren", alles hinterfotzige Volksverarsche) gebührt einem User in dieser Hinsicht ein Freibetrag, um den Internetanschlusss steuerlich abzusetzen.
Da die Kasper es "Gebühren" nennen, hat der gemeine Bürger nicht die Möglichkeit!
Die Arroganz der GEZ kennt keine Grenzen!
Leider degradiert das Bundesverfassungsgericht in seiner jetzigen Besetzung und Art der Rechtsprechung die Bundesrepublik Deutschland zur Bananenrepublik. Es wird nur noch den Wünschen und Vorstellungen der jeweils Regierenden (Parteien) entsprochen (siehe kürzliche Urteile).
In keinem Land der Welt sitzen so viele Schmarotzer auf dem Bürger wie in Deutschland, und dieses Parasitentum wird noch sanktioniert durch solche "Urteile" zugunsten irgendwelcher politischer und kommerzieller Lobbies.
So haben unsere Richter auch bis heute nicht kapiert, daß wir die staatlichen Propagandasender ARD und ZDF, Nachfolgerelikte der Besatzeranordnungen, finanziert über Zwangseintreibungen, überhaupt nicht benötigen. Die sind überflüssig wie ein Kropf. Aber wie in jeder Parteiendiktatur werden die Richter von den politischen Parteien ernannt