Hintergrund des Fall ist die Klage eines Mitarbeiters gegen seinen Arbeitgeber, der 2007 Insolvenz angemeldet hatte. Der Insolvenzverwalter hatte versuchte, das Unternehmen zu vermeintlich günstigen Konditionen zu veräußern. Weil der Käufer nur einen Teil der 1600 Mitarbeiter unbefristet beschäftigen wollte, griff der Insolvenzverwalter zu folgendem Trick: Vor dem Erwerb wurde eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gegründet.
Die Arbeitnehmer sollten sodann eine umfangreiche Vereinbarung unterzeichnen, die es in sich hatte. Sie sah zunächst einmal vor, dass sie zum 31.05.2008 aus dem Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber ausscheiden. Darüber hinaus sollten die Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit der Beschäftigungsgesellschaft unterzeichnen. Vertragsbeginn war diesbezüglich der 01.06.2008 um 0 Uhr.
Damit aber noch nicht genug. Den Arbeitnehmern sollten jetzt noch vier unterschiedliche Angebote für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Käufer unterzeichnen. Bei einem dieser Angebote handelte es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Bei den drei übrigen handelte es sich lediglich um befristete Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten. Der vorgesehene Vertragsbeginn war in allen Varianten dieser Vertragsentwürfe auf den 01.06.2008 um 0.30 Uhr datiert. Der Käufer der Firma konnte sich sodann selbst aussuchen, welches Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages er unterzeichnete und damit einen Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Mitarbeiter abschloss.
Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen diese Praktiken. Der Käufer hatte ihm letztendlich nur einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Monaten angeboten. Er verlangte nun von diesem, dass er unbefristet beschäftigt wird.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage des Mitarbeiters mit Urteil vom 25.10.2012 (Az. 8 AZR 572/2011) statt. Aufgrund der besonderen Umstände lag laut Gericht auf der Hand, dass durch die zwischengeschaltete Beschäftigung in einer Beschäftigungsgesellschaft die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Rechtsfolgen von § 613a BGB umgangen werden sollten. Dies ergibt sich hier neben der kurzen Beschäftigungsdauer in der Beschäftigungsgesellschaft von 30 Minuten unter anderem daraus, dass er mehrere Angebote für einen Arbeitsvertrag einzureichen hatte.
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