Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizminiserium, Dr. Max Stadler, erläuterte in der öffentlichen Sitzung, dass die GEMA-Vermutung nicht vom Gesetzgeber, sondern vielmehr vom BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelt worden sei.
Die Gerichte hätten sich überlegt, wie es am einfachsten möglich sei, die Rechte der Urheber wahrzunehmen. Es sei schlicht unmöglich, wenn die Verwertungsgesellschaft in jedem Einzelfall nachweisen müsste, dass ein Musikstück aus dem GEMA-Fundus gespielt worden sei. Einfacher sei hingegen, wenn der jeweilige Veranstalter den Gegenbeweis erbringe müsse.
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Der Grund: Geräte, die mit veralteter Software arbeiten, sind anfällig für Cyberangriffe und Datenlecks.