Der Fall
Angeklagt war der Betreiber eines Internetportals. Dort werden sowohl E-Mail-Konten bereitgestellt als auch eine Shopping – und Internetplattform betrieben. In Folge einer unberechtigten Nutzung eines Lichtbildes gab der Portalbetreiber eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete die zukünftige Nutzung des Bildes ohne eine entsprechende Lizenz im Internet zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Allerdings konnte das Lichtbild in der Folgezeit nach wie vor im Internet angezeigt und heruntergeladen werden.
Der Portalbetreiber machte im Hinblick auf die Verwirkung der Vertragsstrafe geltend, dass angesichts der komplexen URL, die aus einer 44stelligen Kombination von Buchstaben und Zahlen bestanden habe, ein Aufruf des fraglichen Fotos durch Dritte praktisch ausgeschlossen sei. Das Bild sei aus dem Content-Management-System gelöscht worden, was zu einer Löschung bei allen die Webseite ausliefernden Webservern hätte führen müssen.
Das Urteil
Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruher sahen diese Maßnahmen der Beklagten jedoch für nicht ausreichend an (OLG Karlsruhe, Urt. V. 12.09.2 2012-Az 6 U 58/11). Die Erreichbarkeit des Bildes sei nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwändig ausgestaltet sei, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könne. Nach Auffassung des Gerichts reiche schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL aus. Die Karlsruher Richter folgten hier ausdrücklich der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg.
Den Einwand des Portalbetreibers, im konkreten Fall hätten 30 Server einzeln überprüft werden müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr verpflichte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtung den Angeklagten zu einem besonderen Maß an Sorgfalt bei der Umsetzung der dazu erforderlichen Maßnahmen. Bei Einhaltung dieser Sorgfalt hätte der Portalbetreiber sicherlich festgestellt, dass mindestens bei einigen Servern die Löschung des Bildes nicht ausgeführt worden sei. Im Hinblick auf die Bedeutung einer mit einer Vertragsstrafe versehenen Unterlassungsverpflichtung wäre es jedenfalls zu erwarten gewesen, selbst 30 Server einzeln auf womöglich noch vorhandene verletzende Dateien zu untersuchen.
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