Nach einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale hat das LG Bonn (Beschl. v. 01.10.2012 – Az.: 11 O 39/12) entschieden, dass ein Telekommunikations-Anbieter bei der Bewerbung eines iPhone 5 auf den Umstand eines SIM-Locks hinweisen muss.
Das Unternehmen hatte das neue Smartphone grundsätzlich ohne diesen Hinweis beworben. Erst im letzten Schritt des Bestellvorgangs für das iPhone 5 tauchte die Information des SIM-Locks auf.
Die Wettbewerbszentrale hielt dies für irreführend, weil wesentliche Merkmale des Angebots nicht mitgeteilt worden seien. Denn durch den SIM-Lock werde die Nutzbarkeit des iPhone 5 massiv eingeschränkt.
Das LG Bonn erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das TK-Unternehmen gab daraufhin wenig später eine Abschlusserklärung ab, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.
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