Newsletter-Bestätigung: Verunsicherung nach neuem Urteil zu Double-Opt-In
Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Münchens steht das so genannte Double-Opt-In-Verfahren beim Newsletter-Versand auf der Kippe. Erst im vergangenen Jahr hatte sich der Bundesgerichtshof für das Verfahren ausgesprochen – entsprechend sorgt das jetzige Urteil unter Rechtsexperten für Verwirrung.
Denn das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass bereits die Bestätigungsmail im Rahmen des Double-OptIn-Verfahrens unzulässige Werbung darstellt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung in diese nicht nachgewiesen werden kann (OLG München Urt. V.27.09.2012 Az. 29 U 1682/12). Das Verfahren wird meist bei der Newsletter-Anmeldung verwendet. Dabei handelt es sich um die per Mail verschickte Bitte, die Anmeldung zu bestätigen.
Der Versand von Newslettern ist ein fester Bestandteil der Online-Werbung. Diese Entscheidung des OLG München hat nunmehr wieder zu großer Unsicherheit in den Kreisen der Online-Marketer geführt. Diese hatten sich nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2011 auf der sicheren Seite gewähnt. Der BGH hatte damals das Double-Opt-In-Verfahren als geeignetes Mittel zum Nachweis einer Einwilligung in den Erhalt dieser Art der Werbung in Form von Newslettern bestätigt. Nun droht das Werbekonzept einer ganzen Branche auf der Kippe zustehen.
Der Fall
In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte ein Anlageberatungsunternehmen zwei E-Mails an eine Steuerberatungsgesellschaft, versandt. Bei der ersten Mail handelte es sich um eine Mail mit einem Bestätigungslink für die Einwilligung in den regelmäßigen Erhalt eines Newsletters im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens. Die zweite Mail bestätigte dann, dass die E-Mail-Adresse nunmehr für den Versand von Newslettern im Verteiler hinterlegt sei. Hiergegen wandte sich die Steuerberatungsgesellschaft und verlangte die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails.
Die Entscheidung
Das OLG München stellte fest, bereits beim Versand der ersten Mail handele es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers. Bereits diese Mail war ohne vorherige Einwilligung des Adressaten versandt worden. Die Steuerberatungsgesellschaft behauptete zwar, dass sich die Klägerin auf ihrer Webseite unter Angabe der E-Mail-Adresse für den Newsletter angemeldet habe, konnte dieses aber nicht zweifelsfrei nachweisen.
Dieser Beweis gelingt nur, wenn der Werbetreibende die Einwilligung jedes Empfängers vollständig dokumentieren kann. Elektronisch übermittelte Einwilligungen müssen daher gespeichert und jederzeit ausgedruckt werden können. Der Eintrag der E-Mail-Adresse auf der Webseite des Werbenden für sich allein reicht dafür noch nicht aus. In einem solchen Fall sei es unsicher, ob derjenige, der die Adresse eingetragen hat auch der tatsächliche Inhaber der Adresse ist.
Auch sei diese Bestätigungsmail nach Ansicht des Gerichts als Werbung zu klassifizieren und eine Einwilligung daher erforderlich. Die Steuerberatungsgesellschaft verfolge schon mit der Bestätigungsmail das Ziel der Absatzförderung. Schließlich sollte mit der Bestätigung die Einwilligung in weitergehende Werbemaßnahmen verlangt werden. Dies könne bereits als Werbung für den Newsletter angesehen werden. Damit stand die erste Mail im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absatzförderung. Dieser Zusammenhang reiche bereits aus, um die Mail als Werbung zu qualifizieren, dazu sei es nicht erforderlich, dass die Bestätigungsmail selbst Werbebotschaften enthalte.