Internetanschluss: Einstweilige Verfügung bei Sperre
Sperrt ein Anbieter Telefon- und Internetanschluss eines Anwenders, kann dieser mit einer einstweiligen Verfügung dagegen vorgehen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Brühls ist das allerdings nur dann möglich, wenn eine besondere Notsituation vorliegt.
Anlass für die Entscheidung war der Antrag durch eine Lehrerin, die damit per Gerichtsbeschluss eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung ihres Telefon- und Internetanschlusses durchsetzen wollte.
Sie argumentierte, dass ihr durch die Sperre wirtschaftliche Schäden entstehen würden, da sie als Lehrerin auf die Internetnutzung angewiesen sei. Gleiches gelte für ihren Ehemann, der ohne Internet ebenfalls nicht vollwertig arbeiten könnte.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an und lehnte den Antrag auf die einstweilige Verfügung ab. Die Lehrerin und ihr Ehemann könnten auf die Nutzung eines Handys beziehungsweise eines Internet-Sticks ausweichen.
Um eine einstweilige Verfügung zu erlassen, seien dagegen hohe Anforderungen notwendig. So müsse es sich um eine besondere Notsituation handeln, etwa wenn die Existenz des Telefon- und Internetnutzers gefährdet sei. Zwar entstünden im vorliegenden Fall den Antragstellern zusätzliche Kosten. Dies alleine rechtfertige jedoch nicht die Einleitung eines Eilverfahrens. Vielmehr könnten die Antragsteller die Kosten im Rahmen eines späteren Schadensersatzprozesses einklagen.