Vorliegend kaufte sich eine Kundin am 25.01.2010 in einem Telekom-Shop ein Apple iPhone. Um ihr Handy auch nutzen zu können, schloss sie mit der Telekom einen Mobilfunkvertrag ab. Einen Tag später meldete sie bei der Telekom-Hotline am 26.01.2010 um 14.44 Uhr, dass ihr Handy samt SIM-Karte entwendet wurde und verlangte die Sperrung.
Nachfolgend erhielt sie von der Deutschen Telekom eine Rechnung über angefallene Verbindungsentgelte – in Form von ausländischen Roaming-Gebühren – in Höhe von 7.598,29 Euro. Diese seien am 26.01.2010 in der Zeit vom 3.42 Uhr bis 16.12 Uhr angefallen. Diesbezüglich sollen laut Einzelverbindungsnachweis eine Verbindungsdauer von mehr als 59 Stunden angefallen sein.
Die Kundin legte gegen diese Rechnung Widerspruch ein und weigerte sich zu bezahlen. Sie verwies darauf, dass ihr das Handy direkt nach dem Kauf samt SIM-Karte und Vertragsunterlagen gestohlen worden ist. Die SIM-Karte sei von ihr noch gar nicht aktiviert worden. Die Sperrung der SIM-Karte habe sie nicht frühzeitiger vornehmen können, weil dies über die Hotline nur unter bei Angabe ihrer Telekom-Kundennummer und Telekom-Mobilfunknummer möglich gewesen sei. Diese Daten haben sie aber wegen des Diebstahls der Vertragsunterlagen nicht gewusst.
Die Telekom erteilte ihr daraufhin lediglich eine Gutschrift über die angefallenen Verbindungsentgelte nach der Meldung. Sie bestand jedoch auf Zahlung des restlichen Betrages in Höhe von 6.410,05 Euro. Hierzu war die Kundin jedoch nicht bereit. Schließlich erhob die Telekom Klage beim Landgericht Berlin.
Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch mit Urteil vom 20.11.2012 (Az. 9 O 177/12) ab.
SIM-Karten-Aktivierung unklar
Das Gericht begründete dies zunächst einmal damit, dass die Telekom nicht darlegen konnte, unter welchen näheren Umständen die SIM-Karte aktiviert worden ist.
Einzelverbindungsnachweis unplausibel
Darüber hinaus erschien der Richterin zu Recht wenig plausibel, wie innerhalb eines Zeitraums von weniger als 13 Stunden eine Verbindungszeit von über 59 Stunden angefallen sein soll. Dies konnte die Telekom hier nicht auf nachvollziehbare Weise erläutern. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Bei Diebstahl sofort SIM-Karte sperren lassen
Betroffene Kunden sollten sich bei dem Diebstahl ihres Handys sofort ihre SIM-Karte sperren lassen. Nur dann sind sie auf der sicheren Seite und brauchen nicht zu haften.
Das Gericht brauchte aufgrund der speziellen Umstände des Falles nicht auf die interessante Frage zu sprechen kommen, ob die Kundin den Diebstahl schnell genug gemeldet hat. Dies dürfte zumindest unter normalen Umständen eher zweifelhaft sein. Aber auch bei ähnlichen Sachverhalten ist die rechtliche Situation noch nicht abschließend geklärt. Unklar ist beispielsweise, inwieweit ein Einzelverbindungsnachweis einen Nachweis über angeblich geführte Gespräche erbringt.
Vorsicht nach Kauf eines neuen Handys
Kunden sollten vor allem direkt nach den Kauf von einem Handy beziehungsweise Smartphone besonders aufmerksam sein, weil diese in letzter Zeit häufiger gestohlen worden sind. Es handelt sich vermutlich um eine neue Masche, um damit zu Lasten von ahnungslosen Kunden teure Telefonate bis zur Sperrung der SIM-Karte führen zu können.
Wenn das Kind jedoch in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie dennoch nicht verzagen und gegen die Rechnung Widerspruch einlegen. Dabei sollten Sie sich auf dieses Urteil berufen. Wenn der Anbieter auf seinen Forderungen beharrt, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale wenden.
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Endlich wird einmal logisch entschieden.Überall im täglichem leben muß auch die Beauftragung,die Erbringung der Leistung,und Abrechnung zu den erbrachten Leistungen auch nachprüfbar Dargelegt werden. So etwas sollte alles garnicht möglich sein
Das Urteil ist inhaltlich nachvollziehbar und im Sinne des Verbraucherschutzes zu begrüßen.