Sampling verstößt gegen Rechte von Tonträgerherstellern
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Rechte beim so genannten Musik-Sampling konkretisiert. Es ist es unzulässig, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich sei, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen.
Im Umkehrschluss bedeutet das, das Sampling nur zulässig ist, wenn das neue Werk zu der übernommenen Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist und die Tonfolge nicht selbst eingespielt werden kann.
Der Fall
Mit dieser Entscheidung beendet der BGH einen fast 13 Jahre dauernden Rechtsstreit zwischen Mitgliedern der Elektro-Band Kraftwerk gegen die Rap-Sängerin Sabrina Setlur und zwei Komponisten. Diese hatten den Titel ” Nur mir” von Sabrina Setlur aus dem Jahre 1997 mit einer sich ständig wiederholenden, aber nur zwei Sekunden umfassenden Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel “Metall auf Metall” aus dem Jahre 1977 kopiert und in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Dabei wäre es ihnen aber auch möglich gewesen, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen.
Die Kläger waren der Auffassung, dass dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt seien. Das Tonträgerherstellerrecht schützte die – organisatorische, finanzielle und unternehmerische – Leistung, die darin steckt, Töne auf einen Tonträger zu bannen. Daraus Sequenzen zu kopieren und so die fremde Leistung zu übernehmen, verstoße gegen das Tonträgerherstellerrecht.
Die Entscheidung
Der BGH hat nun festgestellt, dass eine freie Benutzung ausgeschlossen ist, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichneter Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gebe es für einen Eingriff in die nach § 85 Abs. 1 UrhG geschützte unternehmerische Leistung des Tonträgerhersteller keine Rechtfertigung. Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz geschützten Kunstfreiheit lasse sich in einem solchen Fall keine entsprechende Rechtfertigung ableiten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen, sei darauf abzustellen, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich sei, eine entsprechende eigene, gleichwertige Tonaufnahme herzustellen.
Damit scheint am Ende dieser jahrelangen Auseinandersetzung zumindest Klarheit darin zu bestehen, dass ein Sampling unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig ist. Praktisch wird dieses aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich sein, da Musikproduzenten in der Regel in der Lage sein werden, entsprechende Sequenzen selbst einspielen zu können.