Hintergrund des Urteils (LG Postdam, Urt. v. 21.08.2012 – Az.: 4 O 55/12): Eine Mobilfunk-Nutzerin hatte 2006 einen Vertrag mit dem klagenden Telekommunikationsunternehmen geschlossen. Die monatlichen Entgelte lagen bei rund 30 Euro.
Mitte 2010 dann erwarb die Frau ein Smartphone und bat die Klägerin um Erweiterung des Tarif auch auf eine mobile Internet-Nutzung. Bis zur Umstellung auf eine Flatrate fielen für den Zeitraum von einer Woche Kosten für die mobile Internetnutzung von rund 5.000 Euro an. Rechnungsgrundlage war dabei die Abrechnung pro übertragener Datenmenge. Das TK-Unternehmen berief sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte im Jahr 2006 akzeptiert habe und zog – als die Internetnutzerin nicht zahlen wollte – vor Gericht.
Das Landgericht Potsdam ließ jedoch die Argumentation der Telekommunikationsfirma nicht gelten. Im Jahre 2006 sei es nur zu einem Vertrag über Sprachtelefonie gekommen. Im Jahr 2010 hingegen gehe es um mobile Internet-Nutzung. Auch erscheine es generell sehr zweifelhaft, ob ein bloßer Verweis auf eine fünf Jahre alte Preisliste ausreiche, um einen wirksamen Vertrag abzuschließen.
Die Frau habe für die Nutzung auch nicht die in Rechnung gestellte Höhe zu entrichten. Zwar werde auch ohne eine ausdrückliche Nennung des Preises eine übliche Vergütung geschuldet. Eine Abrechnung auf Basis der übertragenen Datenmenge erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht. Vielmehr sei eine solche Abrechnungsvariante im Zeitalter von Smartphones überholt – marktüblich im mobilen Bereich sei dagegen, Flatrates anzubieten. Dem TK-Unternehmen stehe daher die Vergütung nicht zu.
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