Die Bezeichnung des Arbeitgebers als “Menschenschinder” und “Ausbeuter” in Facebook stellt eine besonders ehrverletzende Äußerung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, heißt es in dem aktuellen Urteil (Az. 3 Sa 644/12). Dies gilt auch in Berufsausbildungsverhältnissen. Wer derartige Äußerungen in Facebook postet, kann sich angesichts der Schwere der Ehrverletzung, der Schmähungen und Beleidigungen nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen.
Der Fall
Angeklagt war ein Unternehmen für Internetdienstleistungen, das unter anderem Facebook-Profile für Kunden erstellt. Einer der Auszubildenden der Firma hatte auf seinem privaten Facebook-Profil die Firma als “Menschenschinder und Ausbeuter”, die den Beklagten als “Leibeigenen” halte bezeichnet. Daraufhin hat der Internetdienstleister den Auszubildenden fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Hamm hatte in dem ersten Kündigungsschutzprozess angenommen, dass die Beleidigungen auf Facebook insbesondere im Hinblick auf § 22 BBiG keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellten. Vielmehr sei es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, zunächst durch eine Abmahnung oder Kritik-Gespräche zu versuchen, eine Änderung des Verhaltens des Auszubildenden und eine entsprechende Einsicht hinsichtlich des Fehlverhaltens herbeizuführen.
Die Entscheidung
Dem hat das Landesarbeitsgericht Hamm widersprochen. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis da und sind laut Gericht an sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Für Ausbildungsverhältnisse seien grundsätzlich keine anderen Maßstäbe aufzustellen. Auch der Umstand, dass es sich hier um eine nur in Facebook gepostete schriftliche Äußerung handele, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es gebe keinen irgendwie gearteten Freiraum, im Netz ehrkränkende Äußerungen über andere abgeben zu können.
Der Auszubildende könne sich dabei nicht auf ein Recht zur freien Meinungsäußerung berufen, da dieses insoweit hinter dem Recht des Arbeitgebers zurücktreten müsse, nicht in einem öffentlich zugänglichen Forum pauschal diffamiert zu werden. Auch habe es im konkreten Fall einer Abmahnung nicht bedurft, da es sich um einen besonders schweren Verstoß gegen vertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis handele.
Auch die sich aus §14 BBiG ergebende besondere Pflicht des Arbeitgebers im Ausbildungsverhältnissen zur charakterlichen Förderung des Auszubildenden, führe im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung, da der Auszubildende bereits das 26. Lebensjahr vollendet hatte.
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