Vorliegend ging es um den E-Mail-Account eines Mitarbeiters, der aufgrund eines Transportvertrages als Fahrradkurier für ein Unternehmen tätig war. Als er nach Kündigung des Vertrages zur Herausgabe des überlassenen iPhones samt Zubehör aufgefordert wurde, weigerte sich der Mitarbeiter. Daraufhin erhielt er eine Rechnung. Außerdem löschte das Unternehmen ohne vorhergehende Nachfrage seinen E-Mail-Account.
Im Folgenden begehrte der frühere Mitarbeiter unter anderem die Feststellung, dass das Unternehmen sich durch den damit verbundenen Verlust von persönlichen Daten schadensersatzpflichtig gemacht hat. Um dies im Wege der Klage durchzusetzen, beantragte er Prozesskostenhilfe.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied hierzu am 05.09.2012 (Az. 4 W 961/12), dass dem Prozesskostengesuch insoweit stattzugeben ist. Denn hier kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, soweit sich in dem E-Mail-Postfach noch private E-Mail befunden haben. Hier muss ein Unternehmen seinen Mitarbeiter vorher um Zustimmung ersuchen. Ansonsten verletze er seine vertragliche Nebenpflicht.
Die Erwägungen des Gerichtes finden auch auch auf andere Dauerschuldverhältnisse Anwendung, wie insbesondere die Kündigung eines Arbeitsvertrages. Von daher sollten Arbeitgeber hier auf der Hut sein. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz auch private E-Mails verschicken durfte.
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