Von Vodafone verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach der Vertragspartner einen DSL-Anschluss auch mit geringerer Bandbreite als gewünscht akzeptieren muss, verstoßen gegen geltendes Recht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2012 – Az.: I-6 U 11/12).
Vodafone benutze nachfolgende Klauseln:
“1. Sollte Vodafone-Internet mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der ausgewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.
2. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Telefon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.”
Die erste Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam. Bei Auslegung der Bestimmung erfasse die Regelung auch die nachträgliche Einschränkung einer bestehenden vertraglichen Leistung. Da Vodafone somit jederzeit von einem bestehenden Vertrag abweichen könne, sei dies mit der rechtlichen Bindungswirkung eines Kontraktes nicht vereinbar.
Auch die zweite Klausel sei unangemessen. Sowohl nach den telekommunikations- als auch wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sei sie nicht hinreichend bestimmt und halte sich nicht an die gesetzlichen Normen des § 95 Abs.2 TKGbzw. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG.
WestfalenWIND-Gruppe betreibt energieintensive Rechenzentren klimaneutral in den Türmen von Windkraftanlagen.
Zwölf Projektpartner haben den "Automatisierten Transport zwischen Logistikzentren auf Schnellstraßen im Level 4" (ATLAS-L4) verwirklicht.
Siemens hilft der Großmolkerei Sachsenmilch, den sicheren Betrieb ihres Standorts Leppersdorf kontinuierlich zu gewährleisten.
Ein neues Hochfrequenz-Radarsensorsystem soll das klassische EKG künftig in ausgewählten Anwendungsfällen ersetzen.
Bitkom-Umfrage: In der deutschen Wirtschaft wächst die Sorge vor zu hoher Abhängigkeit von Cloud-Diensten aus…
Arbeitnehmer mit KI-Kompetenzen profitierten 2024 von einer globalen Lohnsteigerung von 56 Prozent.