In dem aktuellen Fall hatte ein Kunde mit E-Plus einen Laufzeitvertrag abgeschlossen. Nachdem der Kunde die Rechnungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten ordnungsgemäß bezahlt hatte, gab es plötzlich eine unangenehme Überraschung. Der Anbieter schickte ihm eine Rechnung in Höhe von 4.265,17 Euro für angeblich über die Telefonnummer aufgebaute Internetverbindungen ins Ausland – in Form von Roaming-Datenverbindungen – zu. Gleichzeitig sperrte er den Anschluss des Kunden.
Dies alles sah der Kunde nicht ein. Er beanstandete die Rechnung und zahlte auch die Rechnung für die folgenden Monate nicht. Daraufhin kündigte ihm der Mobilfunkanbieter fristlos und verklagte ihn auf Zahlung eines Betrages in Höhe von über 5.000 Euro. Dabei verlangte er von seinem Kunden auch Schadensersatz.
Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge wies jedoch die Klage des Mobilfunkanbieters mit der aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.01.2013/Az. 52 C 675/12) ab. Dem Unternehmen wurde zum Verhängnis, dass es in dem für den Kunden bei Streitigkeiten anzufertigenden technischen Prüfbericht nicht das Erstellungsdatum angegeben hatte. Aus diesem Grunde konnte der Provider nicht nachweisen, dass der Netzbetreiber diesen innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung durch den Kunden angefertigt und diesem zugeschickt hatte.
Aufgrund dessen besteht nach der Regelung des § 45 i Abs. 3 TKG die widerlegbare Vermutung, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen hinsichtlich der Roaming-Verbindungen unrichtig ermittelt worden ist. Diese Vermutung konnte der Anbieter nicht widerlegen. Den Beweis der Pflichtverletzung durch den Kunden blieb er schuldig.
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