Filesharing-Abmahnung am Ende?

Das Gesetz wird jedoch keinesfalls das Ende der Filesahring-Abmahnungen bedeuten. Schon bislang gab es in § 97 a Abs. 2 UrhG eine Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro, die jedoch auf der Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen in der Praxis keine Anwendung gefunden hat. Problematisch an der alten Norm war, dass die Deckelung nur in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs greifen sollte. Diese drei unbestimmten Rechtsbegriffe lagen nach Auffassung der Gerichte praktisch nie gemeinsam vor. Da wir diese Auffassung der deutschen Gerichte schon immer kritisiert haben, ist es sehr schade, dass sich der BGH bislang noch nicht mit dem § 97a Abs. 2 UrhG befasst hat.

In der Sommer unseres Lebens Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht anklingen lassen, dass die Deckelung voraussichtlich häufiger greift, als die unteren Instanzen angenommen haben. Mit dem neuen Anti-Abzock Gesetz handelt nun die Regierung noch vor dem BGH, hebt den §97a Abs. 2 UrhG wieder auf und ersetzt die Norm durch eine Streitwertdeckelung, die allerdings im Einzelfall nicht unbillig sein darf. Was das nun wieder bedeutet, werden die Gerichte klären müssen. Hoffen wir, dass ihnen genug Zeit zur Klärung gelassen wird und das Gesetz nicht schon wieder aufgehoben wird, bevor es vom BGH beurteilt worden ist.

Hier die Pressemitteilung der Bundesregierung zu dem neuen Gesetz:

Unseriöse Geschäftspraktiken sind immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden: Dubiose Unternehmen rufen unverhofft bei Verbraucherinnen und Verbrauchern an, um ihnen die Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten. Oftmals entpuppt sich der scheinbar harmlose Anruf als Abschluss eines verbindlichen Vertrags, der die Zahlung monatlicher Mitgliedsbeiträge zur Folge hat.

Oder: Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, das Internet gezielt nach urheberrechtlichen Rechtsverstößen zu durchforsten. Finden sie einen Verbraucher, der sich Filme und Musik erstmals unerlaubt aus dem Internet heruntergeladen hat, überziehen sie diesen mit übertrieben hohen Abmahnkosten.

Die Bundesregierung will gegen solche Methoden massiv vorgehen. Sie hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der unseriöse Geschäftspraktiken und Rechtsmissbrauch verhindern soll.

Werbeanrufe, die von einer automatischen Anrufmaschine getätigt werden, sind zukünftig verboten und werden mit Geldbuße sanktioniert. Bisher lag der Fokus auf den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens, die den Werbeanruf tätigten. Diese durften nur anrufen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich eingewilligt hatte. Damit eröffnete sich eine rechtliche Grauzone für automatische Anrufe, die nun geschlossen wird.
Hält sich das Unternehmen nicht an diese Vorschriften, muss es mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro rechnen. Bisher waren maximal 50.000 Euro vorgesehen.
Außerdem sind am Telefon eingegangene Gewinnspielverträge in Zukunft nicht mehr wirksam. Sie unterliegen nun dem so genannten Textformerfordernis. Das bedeutet, das Unternehmen hat dem Verbraucher “schwarz auf weiß” – beispielsweise in einem Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen zukünftig einem sogenannten Regelstreitwert. Dies bedeutet, dass der Streitwert für einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch in der Regel nur 1.000 Euro betragen darf, wenn ein Verbraucher erstmalig für eine urheberrechtliche Verletzung abgemahnt wird.

Bei einem geringeren Streitwert sinken auch die Anwaltskosten: Die Kosten für den Abgemahnten belaufen sich dann auf rund 155 Euro.

Wenn ein Unternehmen einen Verbraucher unberechtigt oder unwirksam abmahnt, kann dieser außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten zurückfordern.
Der Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird ebenfalls angepasst, sodass die Abmahnkosten im vernünftigen Rahmen bleiben.

Seriöses Inkasso ist ein wichtiges Instrument, um berechtigte Forderungen einzutreiben. Unseriöse Unternehmen machen jedoch oftmals Ansprüche geltend, die gar nicht bestehen. Oder es bleibt unklar, wer hinter der geltend gemachten Forderung steht. Daher muss der Verbraucher einem Inkassoschreiben künftig entnehmen können, wer ihm gegenüber eine Forderung geltend macht, worauf diese beruht und wie sich die Kosten berechnen.

Verstößt ein Unternehmen gegen die Inkassovorschriften, kann künftig ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Bislang waren dies höchstens 5.000 Euro.

Redaktion

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  • Ein bisschen mehr redaktioneller Inhalt dürfte es schon sein. Im wesentlichen die Pressemitteilung der Bundesregierung zu veröffentlichen, wird der regen Diskussion rund um dieses Thema nun wirklich nicht gerecht.

  • Bleibt es nur bei dem Willen bis nach der Wahl, oder kommen die Änderungen wirklich? Da muß Frau Leutheuser-Schnarrenberger ja wirklich einmal Gas geben!

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