EuGH: Streaming von TV-Sendungen kann untersagt werden
Ein TV-Sender kann die Weiterverbreitung von Sendungen via Streaming ins Internet untersagen. Das geht aus dem Urteil vom 7.3.2013 (Az: C – 607/11) des EuGH hervor. Das Streamen sei unter bstimmten Umständen eine ” öffentliche Wiedergabe” der Werke und für die sei eine Erlaubnis des Urhebers der Werke erforderlich.
Der Fall
Die TVCatchup(TVC) bietet über das Internet Dienstleistungen an, die die Verbreitung von Fernsehsendungen betreffen. Diese Dienstleistungen ermöglichen es Nutzern, über das Internet Streams von frei zugänglichen Fernsehsendungen in” Echtzeit” zu empfangen.
TVC vergewissert sich dabei, dass die Nutzer ihrer Dienstleistungen nur Zugang zu einem Inhalt erhalten, den sie bereits aufgrund ihrer Fernsehempfangslizenz im Vereinigten Königreich rechtmäßig sehen dürfen. Die Bedingungen, mit denen sich die Nutzer einverstanden erklären müssen, umfassen den Besitz einer gültigen Fernsehempfangslizenz und die Beschränkung der Dienste von TVC auf das Vereinigte Königreich. Die Webseite von TVC verfügt über technische Einrichtungen, genau den Ort zu überprüfen, an dem sich der Nutzer befindet. Befindet sich ein Nutzer nicht in dieser Region, kann er auch den Dienst nicht nutzen.
Mehrere britische kommerzielle Fernsehsendeunternehmen gingen gegen die Verbreitung ihrer Fernsehsendungen über Internet praktisch in Echtzeit durch die TVC vor. Sie sahen ihre Rechte als Urheber an ihren Sendungen und ihren Filmen durch eine nach nationalem Recht und nach der Richtlinie 2001/29 verbotenen öffentlichen Wiedergabe als verletzt an.
Die Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass der Begriff der” Wiedergabe” nach der RL 2001/29 auch die Tätigkeit von TVC umfasst. Das geltende Urheberrecht umfasse jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung einschließlich der Übertragung an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist.
Daher muss nach Ansicht des EuGH, wenn ein Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, jede Sendung oder Weiterverbreitung dieses Werks, die nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, vom Urheber des betreffenden Werks grundsätzlich einzeln erlaubt werden.
Auch handelt es sich bei der Verbreitung über das Internet in Form des “Livestreamings“ um eine “öffentliche” Wiedergabe im Sinne der Richtlinie, da sie sich an sämtliche im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und damit an eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten richte und dabei eine große Zahl von Personen erfasse. Der Gerichtshof stellt somit fest, dass die geschützten Werke durch die in Rede stehende Weiterverbreitung tatsächlich im Sinne der Richtlinie “öffentlich” wiedergegeben werden.
Folgen
Diese Entscheidung des EuGH erging in einem Fall, welcher vor einem britischen Gericht anhängig war. Diese Entscheidung des Gerichtshofes bindet jedoch auch andere nationale Gerichte in gleicher Weise, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.