Die Plattenfirma hatte ReDigi wegen Urheberrechtsverletzung verklagt, das sich als “weltweit erster Marktplatz für gebrauchte digitale Musik” bezeichnet. ReDigi ging 2011 an den Start und will seinen Dienst demnächst auch in Europa anbieten. Es beruft sich auf die “First Sale Doctrine”, die das Copyright durch den erstmaligen Verkauf eines Buches oder einer Schallplatte erschöpft sieht, so dass der Käufer das körperliche Produkt beliebig nutzen und auch verkaufen kann – wenn auch nicht weiter vervielfältigen. ReDigi lässt nur bei iTunes gekaufte Musik auf seiner Plattform zu und versucht durch eine Software sicherzustellen, dass Kopien beim Nutzer gelöscht werden, während die Dateien in einen Cloudspeicher hochgeladen werden.
Richter Richard Sullivan schien zunächst zu ReDigis Argumenten zu neigen, besann sich dann aber anders. In seiner Entscheidung im summarischen Verfahren vertritt er die Meinung, dass die Datei in der Cloud eben doch eine unerlaubte Vervielfältigung sei und damit gegen das Copyright verstoße. Das sei schon aus den Gesetzen der Physik abzuleiten, da ein “materielles Objekt” nicht über das Internet zu übertragen sei.
Damit ist laut Sullivan bei digitalen Medieninhalten verboten, was bei gedruckten Büchern oder Schallplatten erlaubt ist. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, diese rechtliche Gegebenheit zu ändern – das könne nur der Gesetzgeber. Auch stehe dem Käufer offen, etwa einen iPod als Datenträger zu veräußern.
Das Urteil gilt zunächst für den Zuständigkeitsbereich des New Yorker Gerichts, könnte aber als Präzedenzurteil ähnliche Entscheidungen zur Folge haben. ReDigi erklärte sich enttäuscht über das Urteil: “Der Fall hat weitreichende und beunruhigende Implikationen.Sie wirken sich darauf aus, wie wir als Gesellschaft digitale Güter werden nutzen können.”
ReDigi will in die Berufung gehen und geht außerdem davon aus, dass das Urteil nur die “Betaversion” ReDigi 1.0 betrifft, die inzwischen durch ReDigi 2.0 mit einer patentierten “Direct to Cloud Technology” abgelöst wurde. “ReDigi wird weiterhin seinen Dienst ReDigi 2.0 betreiben und die Entscheidung zu ReDigi 1.0 anfechten, während wir die grundlegenden Rechte gesetzestreuer digitaler Verbraucher schützen”, erklärte ein Sprecher gegenüber News.com.
[mit Material von Dara Kerr, News.com]
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