Eine Mitarbeiterin hatte mit ihrem Handy heimlich ein Personalgespräch aufgenommen. Im Folgenden teilte sie dies ihrem Arbeitgeber mit und drohte mit der Veröffentlichung. Ihr Vorgehen rechtfertigte sie damit, dass sie schon seit längerer Zeit gemobbt werde und dies ansonsten nicht nachweisen könne. So hätten einige Kollegen Bilder von ihr gegen ihren Willen auf eine Pornoseite gestellt und sie zudem sexuell belästigt.
Der Arbeitgeber kündigte der Mitarbeiterin dennoch fristlos. Diese zig daraufhin vor Gericht und erhob Kündigungsschutzklage. Doch das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab. Hiergegen ging die Arbeitnehmerin in Berufung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies ihre Berufung jedoch mit Urteil vom 30.04.2012 (Az. 5 Sa 687/11) zurück und damit ihre Klage ab. Nach Auffassung des Gerichtes durfte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristlos kündigen.
Auch Mobbing rechtfertigt kein heimliches Mitschneiden
Ein hinreichender Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liege darin, dass die Arbeitnehmerin das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber ohne dessen Wissen aufgezeichnet habe. So etwas sei “grundsätzlich” unzulässig. Dies gelte erst Recht, wenn es sich um ein vertrauliches Personalgespräch handelt. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichtes hinzu, dass die Mitarbeiterin ihre schwerwiegenden Vorwürfe nicht hinreichend substantiiert vorgebracht habe.
Das Gericht verwies zudem darauf, dass die vermeintliche Mobbingsituation der Arbeitnehmerin hier keine heimlichen Tonbandaufnahmen rechtfertige. Ein ausreichender Nachweis wäre dadurch möglich gewesen, dass sie zu dem Gespräch eine andere Person hätte mitbringen können. Hierbei hätte es sich etwa um einen Rechtsanwalt oder ein Mitglied des Betriebsrates handeln können. Das Gericht verwies schließlich darauf, dass hier wegen dem schwerwiegenden Bruch des Vertrauensverhältnisses mit dem Arbeitgeber keine vorhergehende Abmahnung erforderlich gewesen sei.
Fazit
Aufgrund dieser Rechtsprechung sollten Mobbing-Opfer vorsichtig sein. Sie sollten nicht auf eigene Faust “Beweissicherung” betreiben und heimlich Gespräche aufzeichnen. Denn hier müssen Sie nicht nur mit der fristlosen Kündigung ihres Arbeitsvertrages, sondern auch mit einer Strafanzeige rechnen. In Betracht kommt hier vor allem eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Schließlich müssen Sie auch damit rechnen, dass der von Ihnen aufgenommene Inhalt des Gespräches gerichtlich nicht gegen ihren Arbeitgeber verwertet werden darf.
Dass der Nachweis von Mobbing von Kollegen oder Chefs ohne professionelle Unterstützung nicht einfach ist, ergibt sich auch aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 26.03.2013 (Az. 17 Sa 602/12), in dem eine Arbeitnehmerin vergeblich auf Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro geklagt hatte.
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Was nicht ganz nachvollziehbar ist: Wenn ein zweiter Kollege mitgenommen wird, ist es durchaus möglich, dass dann das Gespräch ganz anders abläuft.
Ich hätte der Betroffenen zuerst den Gang zum Betriebsrat empfohlen.
Grundsätzlich ist es jedoch grenzwertig, hier den Arbeitnehmer jegliche Beweissicherung zu verbieten.
Eigentlich wäre es nur dann strafbar, wenn der Mitschnitt für einen Verwendungszweck benutzt wird, der die Vertraulichkeit und/oder den Datenschutz verletzt.
Ich würde bei diesem Urteil Revision fordern.
Die Idee mit der Revision ist gut...
aber wir sind hier in Deutschland.
Bedeutet: Hier bekommt Mensch bei Gericht ein Urteil, kein Recht!