So hat das BGH entschieden (Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 152/11), dass das Angebot der Online-Videorecorder Save.TV und Shift.TV in das Recht der Privatfernsehsender RTL und SAT.1 auf Weitersendung ihres Programms eingreift. Im konkreten Rechtsstreit müsse aber geprüft werden, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder gegenüber den Fernsehsendern nicht einen Anspruch auf Einräumung einer entsprechenden (Zwangs-)Lizenz hätten.
Der Fall
Kunden der Online-Videorecorder Shift.TV und Save.TV können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogramme aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Service-Anbieter leiten dazu die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.
Bereits im Jahre 2011 stellte das OLG Dresden geurteilt, dass die so erstellten Kopien der Fernsehsendungen technisch vom Benutzer erstellt werden. Damit sei die Vervielfältigung der Fernsehsendungen auch nach dem Urheberrechtsgesetz zulässig.
Die Entscheidung
In der aktuellen Entscheidung des BGH ging es nun aber um die Frage, ob die Senderechte der Fernsehsender durch dieses Verfahren verletzt werden. Dieses hat der BGH nunmehr zweifelsfrei bestätigt.
Offen gelassen hat der BGH jedoch die Frage, ob die Internet-Video-Anbieter nicht nach § 87 Abs. 5 UrhG einen Anspruch gegenüber den Fernsehsendern auf eine so genannte Zwangslizenz zur Nutzung des Sendeinhaltes zur Kabelweitersendung haben. Danach sind die Fernsehsender verpflichtet, Kabelunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Kabelweitersendung einzuräumen. Dieses geschieht regelmäßig durch einen entsprechenden Vertrag zwischen dem Kabelunternehmen und den Fernsehsendern. Auf den Abschluss eines solchen Lizenzvertrages haben beide Seiten einen gesetzlichen Anspruch.
Auf diesen so genannten Zwangslizenzeinwand können die Internet-Videorecorder-Anbieter sich aber nur berufen, wenn sie die in diesem Vertrag vorgesehenen Lizenzgebühren gezahlt haben. Oder zumindest – wenn noch kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde – die üblichen Lizenzgebühren hinterlegt haben.
Da das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung eines Zwangslizenzeinwandes bisher nicht geprüft habe, verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück. Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt seien, müsse der Rechtsstreit zunächst ausgesetzt und die Schiedsstelle des Deutschen Patent-und Markenamtes angerufen werden.
Nach Auffassung des BGH sei auch für den Fall der Verteidigung gegen ein Unterlassungsbegehren der Fernsehsender dieses Schiedsverfahren vor dem Klageweg durchzuführen, wenn vorgebracht werde, die Fernsehsender seien zum Abschluss eines solchen Zwangslizenzvertrages verpflichtet.
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