Zensur: Darf Facebook Nutzerinhalte löschen?
Wie weit reicht das virtuelle Hausrecht von Social-Media-Seiten wie Facebook? Wann dürfen solche Portale Inhalte eigenständig löschen und ist damit eventuell sogar die Meinungsfreiheit bedroht? Web-2.0-Rechtsexperte Dr. Carsten Ulbricht beleuchtet die rechtlichen Seiten eines gelöschten Posts auf Facebook.
Zensur bei Facebook? Ein Zensurvorwurf des Late-Night Talkers Jürgen Domian gegenüber Facebook macht die Runde.
Der Radiomoderator hatte einen Kommentar zum neuen Papst bei Facebook eingestellt, der von Facebook gelöscht worden ist. Daraufhin hat Jürgen Domian mit einem kritischen Post einen zweifelhaften Umgang von Facebook mit der Meinungsfreiheit seiner Nutzer angeprangert und so eine Welle losgetreten, die bis zum Aufruf geführt hat, Facebook doch vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.
Aus rechtlicher Sicht stellen sich dabei ein paar interessante Fragen:
Darf Facebook überhaupt Inhalte seiner Nutzer löschen und wie weit reicht ein etwaiges Löschungsrecht ?
Private Nutzer aber auch die Betreiber von Unternehmensseiten sollten die von Facebook gesetzten Grenzen kennen, um diese selbst einhalten zu können, aber auch um Posts anderer Nutzer auf der eigenen Präsenz einschätzen und (falls nötig) selbst reagieren zu können ?
A. Rechtliche Grundlagen
Es ist seit langem anerkannt, dass Betreibern von Internetplattformen, bei denen Dritte eigene Inhalte einstellen können, das sogenannte “virtuelle Hausrecht” zusteht (vgl. Landgericht München I, Urteil v. 25.10.2006 – Az.: 30 O 11973/05). Dieses lässt den Betreibern solcher Plattformen, und damit auch Facebook & Co einen relativ weiten Spielraum, der – bei entsprechend schwerwiegenden oder auch wiederholten Verstössen – sogar einen Ausschluss von der Plattform rechtfertigen kann.
Insofern deckt das “virtuelle Hausrecht” in den allermeisten Fällen wohl auch die Löschung von Posts, insbesondere wenn diese Löschung auf Grundlage von entsprechend konkretisierenden Nutzungsbedingungen erfolgt. Dies sind schlussendlich ja auch vom Nutzer bei der Anmeldung akzeptiert worden und bilden damit die (vertragliche) Grundlage der Nutzung der Plattform. Wer dagegen verstößt wird in aller Regel auch die jeweiligen Folgen (Löschung, Ausschluss von der Plattform) hinnehmen müssen, soweit diese nicht gänzlich unverhältnimässig, willkürlich oder diskriminierend erscheinen.
B. Nutzungsbedingungen von Facebook setzen Grenzen
Demgemäß regeln dann neben der Erkärung der Rechte und Pflichten auch die Community Standards von Facebook die Frage, was bei Facebook erlaubt ist und was nicht.
Da die Formulierungen teilweise etwas vage gehalten sind, ist es nicht wirklich transparent, was Facebook löscht und was nicht.
Spannend ist insofern ein internes Dokument mit Namen “Abuse Standards 6.1.“, welche Inhalte Facebook für bedenklich hält bzw. welche Inhalte wie gelöscht werden sollen.
Diese Grundsätze folgen typischen US-amerikanischen Standards, die bei Nacktheit strenge Maßstäbe anlegen, bei gewissen gewalttätigen Bildern und Videos beziehungsweise rechtsradikalen Inhalten nicht den strengeren Vorgaben in Deutschland entsprechen.
Vom Prozedere ist bei entsprechenden Sozialen Netzwerken davon auszugehen, dass mit einer “Blacklist” nach potentiell relevanten Begriffen (Drogen, Gewalt etc.) gesucht wird, aber auch entsprechende Nutzermeldungen berücksichtigt werden.
Auffällige oder gemeldete Inhalte durchlaufen häufig noch eine “menschliche” Kontrolle, bei der entschieden wird, ob ein Inhalt entfernt wird oder nicht. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass Domian nur Opfer eines Algorithmus geworden ist, sondern wohl jemand aus dem Facebook Team entschieden hat Dies zeigt auch dienachfolgende Erklärung und Entschuldigung von Facebook, die darauf hindeutet, dass der Mitarbeiter die Sache nicht ganz richtig bewertet hat. Fälle in anderen Ländern zeigen jedoch, dass das Löschen und spätere Entschuldigen bei Facebook bisweilen System zu haben scheint.
Die Abuse Standard Violations von Facebook zeigen relative deutlich, warum in einigen bekannteren FällenInhalte gelöscht worden sind.
C. Zensur ? Verstoß gegen die Meinungsfreiheit ?
Klar ist also, dass Facebook auf Grundlage der eigenen Nutzungsbedingungen Inhalte, die gegen dieselben verstoßen, löscht. Aber darf Facebook das so einfach ?
Wenn und soweit Inhalte der Nutzer gesetzliche Vorgaben verletzen, darf Facebook nicht nur Inhalte entfernen, sondern sollte nach Kenntnisnahme von einem solchen Rechtsverstoß die Inhalte tatsächlich sogar möglichst unverzüglich löschen, weil Facebook sonst selbst für diese Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann. Auf Grundlage des sogenannten „notice-and-takedown“-Grundsatzes, der hier im Blog schon oft Thema war, muss Facebook zwar nicht proaktiv nach Rechtsverletzungen suchen, hat diese aber dann zu löschen, wenn man als Plattformbetreiber Kenntnis erlangt.
Die “Abbildung“ rechtlicher Vorgaben in Nutzungsbedingungen ist ein zusätzlicher “Anker“ für Facebook, den wir auch allen anderen Betreibern entsprechender Plattformen empfehlen, um eine Verantwortlichkeit für nutzergenerierte Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Bei rechtsverletzenden Postings ist Facebook also ohne weiteres berechtigt, die Postings zu löschen.
Ob das Posting von Domian rechtsverletzend war, darf – auch nach dem Kommentar seitens Facebook – bezweifelt werden.
Nicht ganz unproblematisch ist allerdings die Frage, ob ein Nutzer wie Domian gegenüber Facebook unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art.5 GG rechtliche Ansprüche ableiten kann. Die Grundrechte sind an sich Abwehrrechte des Bürgers gegenüber staatlichen Eingriffen. Zwischen “Privatrechtssubjekten” wie Unternehmen (hier Facebook) oder Privatpersonen (hier den Nutzern) entfalten die Grundrechte keine unmittelbare Wirkung. Eine sogenannte “mittelbare Drittwirkung” (auch erwähnt bei klawtext) wird allein bei der Auslegung allgemein gehaltener Rechtsnormen (z.B. Treu und Glauben (§ 242 BGB)) angenommen. Das Bundesverfassungsgericht wird man in entsprechenden Fällen also grundsätzlich nicht anrufen können.
Demgemäß lassen sich aus der Meinungsfreiheit selbst keine direkten Ansprüche gegenüber Facebook ableiten. Unter Umständen könnte die Löschung auf Grundlage der Nutzungsbedingungen angegriffen werden. Im Rahmen einer AGB-rechtlichen Kontrolle, ob die Nutzungsbedingen in der Form wirksam sind, könnten Wertungen aus der Meinungsfreiheit unter Umständen einfließen. Rechtsprechung gibt es in diesem Bereich aber bisher kaum.
D. Fazit: Löschbefugnis von Facebook und häufige Zensurvorwürfe
Facebook & Co haben weitgehende Löschungsbefugnisse, wenn sich die Vorgaben aus den Nutzungsbedingungen an rechtlichen Grenzen orientieren, nicht diskriminieren und nicht vollkommen unverhältnismäßig oder willkürlich erscheinen.
Der Zensurvorwurf wird in rechtlicher Hinsicht ins Leere gehen. Um Negativ-PR und den Verdacht willkürlicher Entfernung von Inhalten zu vermeiden, machen klar kommunizierte Regeln zur Konkretisierung des “virtuellen Hausrechts” sicher Sinn. Gerae bei politischen Diskussionen wird der Zensurvorwurf dennoch immer wieder auftreten.
Wie bereits in dem Blogbeitrag “Verschiebung der Macht – Sind Facebook, Google & Co die neuen ‘Gesetzgeber’?” dargestellt, kommt den Betreibern entsprechender Plattformen eine nicht unerhebliche “Macht” zu, gesetzliche Vorgaben abzubilden, aber auch bewußt ein eigenes Ökosystem aufzubauen, in dem primär die eigenen Regeln gelten.
Im Hinblick auf die Frage, welche Inhalte zugelassen und welche verboten sind, haben Facebook & Co also sehr weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Man wird sehen, wie sich entsprechende Fragen entwickeln und ob solche einflussreiche Soziale Netzwerke, in denen zahlreiche Diskussionen im öffentlichen und teil-öffentlichen Raum zwischenzeitlich stattfinden, irgendwann “enger an die Kandarre” genommen werden.
Betreibern von Plattformen (auch eigenen Facebookseiten), die die Veröffentlichung nutzergenerierter Inhalte (Texte, Bilder, Musik oder Videos) ermöglichen, ist den vorgehenden Ausführungen entsprechend die Einführung entsprechender Nutzungsbedingungen zu empfehlen, um Transparenz zu schaffen und so das virtuelle Hausrecht zu konkretisieren (dazu auch der Artikel zu den Eingriffsbefugnissen des Berteibers einer Internet-Community).
PS. Der im Internet immer wieder auftretende Vorwurf der Zensur passt in der Regel übrigens auch nicht. Zensur meint – wie bereits in anderen Blogs angesprochen – vom Wortsinn eigentlich einen (präventiven) Eingriff des Staates (sogenannte Vorzensur), um die Verbreitung von unliebsamen Informationen zu verhindern. Das Zensurverbot aus Art.5 GG richtet sich demgemäß auch eigentlich nur gegen den Staat. Eine sogenannte Nachzensur im Rahmen der Grenzen des Art.5 Abs.2 GG (z.B. bei Verstößen gegen gesetzliche Normen) ist natürlich auch seitens des Staates möglich.
Weiterführend:
- Verschiebung der Macht – Sind Facebook, Google & Co die neuen „Gesetzgeber“ ?
- Community & Recht – Gestaltung der Nutzungsbedingungen
- Community & Recht – Dos and Donts im Community Management
- Haftung für User Generated Content – Grundsätze und Hinweise für die Praxis