Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum sogenannten Anti-Abzock-Gesetz sieht derzeit in § 49 Abs. 1 GKG (BT-Drucksache 17/13057) vor, dass bei Urheberrechtsstreitigkeiten der Streitwert für einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung 1.000 € beträgt.
Dies gilt laut Entwurf-Fassung nur, wenn es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt, welche die betreffenden Werke nicht für gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit verwendet. Darüber hinaus darf der Abgemahnte nicht bereits aufgrund eines anderweitigen Anspruches zur Unterlassung verpflichtet sein.
Schließlich gibt es in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung eine weitere wichtige Ausnahme: Die Deckelung des Streitwertes auf 1.000 Euro soll nicht gelten, wenn das aufgrund der Umstände des Einzelfalles als unbillig anzusehen ist.
Dieser Gesetzesentwurf wurde in erster Lesung zu Recht von der Opposition kritisiert. Das gilt insbesondere für die letztgenannte Ausnahme von der Deckelung des Streitwertes. In der Praxis ist zu befürchten, dass die Abmahnindustrie und Gerichte das Regel-Ausnahme-Verhältnis wie in § 97a Abs. 2 UrhG wieder umkehren und die Deckelung des Streitwertes als „unbillig“ ansehen werden.
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