OVG Schleswig bestätigt Klarnnamenpflicht bei Facebook
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat die Praxis bestätigt, von Facebook Nutzerkonten zu sperren, die nicht auf Echtdaten basieren. Das Gericht wies damit die Beschwerden des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz gegen die zuvor zu Gunsten von Facebook USA und Facebook Irland ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zurück.
Die Datenschützer aus Schleswig-Holstein hatten erreichen wollen, dass sich Nutzer anonymisiert bei Facebook anmelden können. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Schleswig steht jedoch fest, dass Facebook Nutzerkonten mit Pseudonymen weiterhin sperren darf.
Der Fall
Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz-und Tele-Medienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen und Konten in diesen Fällen zu entsperren.
Die hiergegen gerichteten Eilanträge von Facebook hatten vor dem Verwaltungsgericht Erfolg, weil deutsches Recht nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz auf die Verarbeitung der Facebook-Nutzerdaten nicht anwendbar sei. Hierauf sei ausschließlich irisches Datenschutzrecht anwendbar, da die Datenverarbeitung nämlich bei der irischen Niederlassung von Facebook stattfinde.
Die Entscheidung
Diese Auffassung wurde vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Für das vorliegende Eilverfahren sei von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen. Allein diese Tätigkeit sei nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreichend für die ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts. Ob möglicherweise Facebook USA als sogenannte verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidung über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich. Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquisition und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.
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