Insgeamt acht Klauseln in Apples Datenschutzerklärung hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 30. April (Az. 15 O 92/12) für unwirksam erklärt. Das Urteil hat das Gericht jetzt bekannt gemacht. Kläger in dem Verfahren war der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV).
Der VZBV hatte ursprünglich 15 Klauseln der deutschen Apple-Website beanstandet, wie der Verband mitteilt. Für sieben davon gab der Konzern vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Weitere acht Formulierungen hat nun das Landgericht Berlin für unzulässig erklärt. Das Gericht begründet diesen Schritt damit, dass die Verbraucher durch Apples Datenschutzerklärung unangemessen benachteiligt werden. Denn Apple verletze “wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts”.
Für den VZBV ist dieses Urteil, wenn es auch noch nicht rechtskräftig ist, von großer Bedeutung. VZBV-Vorstand Gerd Billen erklärte daher: “Das Urteil zeigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die Verbraucher in der digitalen Welt.”
Das deutsche Datenschutzrecht verbietet unter anderem “globale Einwilligungen”, über die Kunden Unternehmen pauschal gestatten, die persönlichen Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden, so das Gericht. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.
In den Vertragsklauseln hatte sich Apple unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben – ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Der Verbraucher erteile damit eine “Einwilligung zulasten Dritter”, was nicht mit dem Gesetz vereinbar sei, betonte das Gericht.
Darüber hinaus hatte sich Apple in seinen Erklärungen das Recht eingeräumt, sich und “verbundenen Unternehmen”, die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.
Auch das Recht, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an “strategische Partner” weiterzugeben, sicherte sich Apple über die Einverständniserklärung zu. Apple ließ dabei völlig offen, welche Unternehmen mit strategischen Partnern gemeint sind. Weil diese Klausel eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung überschreite, sei auch diese Formulierung unzulässig, so das Gericht.
Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten “personenbeziehbar” sind. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.
Auch sei es laut Gericht nicht zulässig, dass Daten, die bei einem Bestellvorgang von Apple-Produkte erhoben werden, mit anderen Gespeicherten Daten zusammengeführt würden, weil hier nicht zwischen Telemedien-bezogenen Daten und weiteren Informationen differenziert werde.
Apple hatte wie Facebook im Klarnamenstreit unter anderem damit argumentiert, dass deutsches Datenschutzrecht nicht anwendbar sei, weil die Daten nicht von einer deutschen Niederlassung erhoben würden. Zudem seien laut Ansicht von Apple die Datenschutzbestimmungen nicht teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es handle sich nur um eine Information für die Kunden. Das Gericht war jedoch anders als im Fall von Facebook der Ansicht, dass bei deutschen Verbrauchern auch deutsches Recht greife. Das Gericht begründet das damit, dass Apples Allgemeine Geschäftsbedingungen “keine Rechtswahlvereinbarungen” vorsehen. Daher sei deutsches zur Anwendung zu bringen.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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