Verletzt Framing das Urheberrecht? BGH denkt an EuGH-Vorlage
Eine der umstrittensten Rechtsfragen im Internet wird bald höchstrichterlich geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) kümmert sich momentan darum, ob das so genannte Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Es geht dabei um die Einbindung von Youtube-Videos auf einer Webseite.
Die Clips werden genau genommen vom Youtube-Server abgerufen. Rechtlich problematisch ist, dass der konkrete Clip auf einer anderen Website in einem Rahmen (engl. Frame) erscheint.
Zugänglichmachung nach dem Urhebergesetz?
Gegenüber stehen sich in diesem Zusammenhang zwei Auffassungen: Für die einen ist Framing mit einer normalen Verlinkung zu vergleichen, bei der grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Nach der anderen Ansicht handelt es sich um das Zurverfügungstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes, wodurch eine Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG vorliegt.
Die Klägerin ging gegen die Betreiberin einer Website vor, die ihren zu Werbezwecken hergestellten Film, welcher auf der Videoplattform Youtube zu sehen war, auf der eigenen Seite veröffentlichte. Der zweiminütige Clip wurde mittels des erwähnten Framings eingebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte im Gegensatz zur ersten Instanz entschieden, dass kein öffentliches Zugänglichmachen vorliege, da sich das von der Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde (Urteil vom 16. Februar 2012, Az. 6 U 1092/11).
Tendenz geht Richtung Verletzung
In der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat Mitte April soll sich der Vorsitzende Richter Joachim Bornekamm dahingehend geäußert haben, dass der Senat eine gewisse Tendenz zur Bejahung einer Urheberrechtsverletzung habe. Das zumindest dann, wenn der Inhalt einer großen Zahl von Nutzern zugänglich gemacht werde, die zudem ursprünglich nicht anvisiert waren.
EuGH könnte Frage vorab klären
Das wegweisende Urteil soll am 16. Mai 2013 gesprochen werden. Beobachter des Prozesses halten es für möglich, dass es zunächst zu keiner endgültigen Klärung kommt. Der BGH könnte aufgrund der nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa ungeklärten Rechtslage den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen.