Categories: Management

Verletzt Framing das Urheberrecht? BGH denkt an EuGH-Vorlage

Die Clips werden genau genommen vom Youtube-Server abgerufen. Rechtlich problematisch ist, dass der konkrete Clip auf einer anderen Website in einem Rahmen (engl. Frame) erscheint.

Zugänglichmachung nach dem Urhebergesetz?

Gegenüber stehen sich in diesem Zusammenhang zwei Auffassungen: Für die einen ist Framing mit einer normalen Verlinkung zu vergleichen, bei der grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Nach der anderen Ansicht handelt es sich um das Zurverfügungstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes, wodurch eine Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG vorliegt.

Die Klägerin ging gegen die Betreiberin einer Website vor, die ihren zu Werbezwecken hergestellten Film, welcher auf der Videoplattform Youtube zu sehen war, auf der eigenen Seite veröffentlichte. Der zweiminütige Clip wurde mittels des erwähnten Framings eingebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte im Gegensatz zur ersten Instanz entschieden, dass kein öffentliches Zugänglichmachen vorliege, da sich das von der Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde (Urteil vom 16. Februar 2012, Az. 6 U 1092/11).

Tendenz geht Richtung Verletzung

In der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat Mitte April soll sich der Vorsitzende Richter Joachim Bornekamm dahingehend geäußert haben, dass der Senat eine gewisse Tendenz zur Bejahung einer Urheberrechtsverletzung habe. Das zumindest dann, wenn der Inhalt einer großen Zahl von Nutzern zugänglich gemacht werde, die zudem ursprünglich nicht anvisiert waren.

EuGH könnte Frage vorab klären

Das wegweisende Urteil soll am 16. Mai 2013 gesprochen werden. Beobachter des Prozesses halten es für möglich, dass es zunächst zu keiner endgültigen Klärung kommt. Der BGH könnte aufgrund der nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa ungeklärten Rechtslage den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen.

Redaktion

View Comments

  • erstaunlich, das eine Mehrheit der Deutschen bis heute nicht die Grundprinzipien des Webs verstanden hat. Das Verlinken (dazu gehört auch das Framing) wurde ja explizit "erfunden" um ohne die Uebernahme eines Bildes oder Seite in die eigene "Zugriffssphäre" (Kopie) auf Informationen/Werke Dritter "effizient" verweisen zu können. Wer die Grundlagen des Webstandards kennt (selbst Gopher arbeitete so) der weiß, das eine Website technisch nicht von einem Server, damit inhaltlich von einem Urheber, allein stammen muß.

    Der User kann stets per Browser nachvollziehen, welche Objekte von wo kommen (zumindest bei Links und Frames und solange diese Funktionen nicht per zB Javascript "gesperrt" werden. Dennoch scheint das immer noch vielen Anwendern "Zauberei". Das Münchner Gericht lag somit erstaunlich richtig, aber in DE wäre es nicht das erste Internet-Urteil höchster Gerichte, das die Inkompetenz der Richter bzgl. grundlegendster Internettechnologien aufzeigt - für das Jahr 2013 eigentlich inakzeptabel.

    Das Argument der "Intentionen des Urhebers" wie "die Größe des Nutzerskreises" klingen arg nach Humbug, zumal beides für einen Gestalter einer HTML-Seite maximal mutbaßbar ist.

  • Zu dieser Sache sage ich ganz ehrlich: Framing ist keine Urheberrechts-Verletzung, weil hier das Video praktisch nur von der Original-Seite auf eine andere Seite entweder per BBC-Code (Programmiersprache PHP) oder per html-Code weitergeleitetet wird.

    Ich demonstriere dass mal anhand eines Beispiels. Für dieses Beispiel habe ich mir auf youtube mal das Video der Tagesschau-Ausgabe vom 08. Mai 2013 20 Uhr herausgesucht und nun zeige ich euch, wie man dass ganz einfach per BBC-Code woanders hin weiterpumpt. Der Code dafür würde dann wie folgt aussehen:

    [url=http://www.silicon.de/41583845/verletzt-framing-das-urheberrecht-bgh-denkt-an-eugh-vorlage/[video]http://www.youtube.com/watch?feature=player_detailpage&v=4eFWkTDx5y4[/video][/url]

    So einfach geht dass. Der erste Teil des Codes enthält die Ziel-Seite und der zweite Teil enthält dass, was auf diese Ziel-Seite geschickt werden und eingebettet werden soll.

    Daran sieht man, dass das ganze praktisch nur eine Weiterleitung darstellt und dass damit kein Upload vom eigenen Rechner aus stattfindet.

    Gleiches geht für den Einbettungscode:

    <html=http://www.silicon.de/41583845/verletzt-framing-das-urheberrecht-bgh-denkt-an-eugh-vorlage/

    Von daher: hier findet in beiden Fällen nichts anderes statt als eine Weiterleitung mit der Möglichkeit der Betrachtung des Videos statt.

    Allerdings gibt es mit dem Video-Downloadhelper (ein Firefox-Addon), eine kleine feine und gemeine Möglichkeit, dieses Video während dem angucken herunterzuladen.

  • Da beim ersten Senden der Code hier nicht korrekt angezeigt wurde, versuche ich es nochmal. Hier der korrekte Code für html:

    </html

Recent Posts

Banken und Versicherer sind KI-Großabnehmer

Ein Großteil der weltweiten KI-Gelder fließt in den Finanzsektor. 2023 wurden in der Branche 87…

21 Stunden ago

Siemens legt 10 Milliarden Dollar für Software-Spezialisten auf den Tisch

Die Übernahme des US-amerikanischen Anbieters Altair Engineering soll die Position im Markt für Computational Science…

22 Stunden ago

Standortübergreifender KI-Einsatz im OP-Saal

Ein deutsch-französisches Projekt hat hybride Operationssäle entwickelt, die durch 5G-Netz und KI neue Anwendungen ermöglichen.

23 Stunden ago

OT-Security braucht zunächst Asset-Transparenz

Unternehmen wissen oft nicht, welche Geräte in der Produktion eine IP-Adresse haben, warnt Peter Machat…

4 Tagen ago

Künstliche Intelligenz erreicht die Cloud

KPMG-Studie: 97 Prozent der Cloud-nutzenden Unternehmen verwenden KI-Dienste von Cloud-Anbietern.

5 Tagen ago

AI Act: Durchblick im Regulierungsdickicht

Bitkom veröffentlicht Online-Tool und Leitfaden zum KI-Einsatz in Unternehmen. Beide Angebote sind kostenlos.

5 Tagen ago