In dem aktuellen Fall gab ein Kunde auf Amazon nach einer Bestellung unter anderem die folgende Bewertung über einen Verkäufer von Computersystemen ab: “1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders! 30.8.2012, 17:36:12”. Dabei verwendete der Kunde ein Pseudonym.
Daraufhin verschickte das Unternehmen an den Kunden eine Abmahnung und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei behauptete es, dass es sich bei dem Kunden um einen Scheinkäufer handele, der im Auftrag eines Konkurrenten tätig geworden sei. Darüber hinaus handele es sich bei der Aussage “Miserabler Service” um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung. Schließlich verklagte es den Kunden auf Unterlassung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten.
Das Landgericht Köln wies die Klage des Onlinehändlers mit Urteil vom 08.05.2013 (Az. 28 O 452/12) ab.
“Miserabler Service” ist Meinungsäußerung
Hierzu stellte das Gericht zunächst einmal fest, dass es sich bei der Aussage “miserabler Service” um keine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um eine Meinungsäußerung handelt. Dies ergebe sich daraus, dass sie lediglich eine subjektive Wertung enthält.
Aussage enthält keine Schmähkritik
Eine Meinungsäußerung ist zulässig, soweit sie keine Schmähkritik darstellt. Das Gericht führte hierzu aus, dass die streitgegenständliche Bewertung nicht als Schmähkritik aufzufassen sei. Denn es handelt sich um eine sachliche Kritik und nicht um eine gezielte Herabwürdigung.
Fazit:
Online-Händler sollten bei negativer Kritik etwa auf Bewertungsportalen nicht überspitzt reagieren-auch wenn sie sich gezielte Beleidigungen oder die Behauptung von unwahren Tatsachen nicht gefallen zu lassen brauchen. Die Abgrenzung etwa zwischen Tatsachenäußerung/Werturteil und Meinungsäußerung/Schmähkritik ist jedoch häufig nicht einfach. Von daher sollten Sie sich am besten beraten lassen.
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