Der Fall
Ursprünglich hatte das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro kostenpflichtig verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene während einer Fahrt mit seinem Pkw ein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand vor sein Gesicht und tippte dabei dermaßen konzentriert auf das Gerät, dass er eine sich neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkte. Der Betroffene verteidigte sich mit dem Argument, die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät falle jedenfalls nicht unter das Verbot des § 23 Abs 1a StVO, da dieser nur eine Nutzung des Mobiltelefons zum Telefonieren während der Fahrt verbiete.
Die Entscheidung
Dieser Ansicht folgte das Oberlandesgericht Hamm nicht. Eine Benutzung liege nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und ob die Handhabung des Gerätes einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 23 StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei. Die Benutzung schließt dabei neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon – wie im vorliegenden Fall festgestellt – in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat. Hierdurch wiederum könnten erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen. Der Vorgang des Eintippens von Daten in eine Bedienfunktion des Mobiltelefons sei durchaus mit einer mentalen Ablenkung verbunden und deshalb zu ahnden.
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Der Grund: Geräte, die mit veralteter Software arbeiten, sind anfällig für Cyberangriffe und Datenlecks.
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Wie sähe es denn aus, wenn statt eines Smatphones ein Mobilgerät ohne Telefonfunktion verwendet worden wäre, etwa ein iPod?
Das ist die einzig sinnige Frage !
Grundsätzlich müsste man mit dem iPod Touch navigieren (auch in der Hand) dürfen, genau wie mit einem reinen Navigationsgerät.
Das ganze zeigt, daß die Juristen damit wieder (wahrscheinlich noch für Jahre) an der Realität vorbei gehen werden.
(Interessanter weise scheint für LKW-Fahrer die Tageszeitung auf dem Lenkrad nicht strafbewährt)
Grundsätzlich ist der Gedanke ja richtig, sich auf den Verkehr zu konzentrieren. Dies sollte dann allerdings auch für "anderes E-Devices" und Printmedien, sowie für Lippenstift und Wimperntusche gelten...
Die Überschrift gibt den Tenor des Urteils falsch wieder. Das OLG verbietet (zu Recht) das in der Hand halten des Smartphones während der Fahrt, nicht die Nutzung als Navi. Steckt das Gerät in einer Halterung, ist alles gut.
sehr richtiger Kommentar - aber mit einer anderen Überschrift hätte es nicht so viele Leser gezogen...
Na ja, Überschrift in "Bild"-Qualität! Nix neues...
Kernaussage vom OLG: Nix in der Hand halten, das isses... und das ist auch nix neues ;-)
Liebe Silicons denkt daran:
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Und Euer Werbekunde nervt!
Ich finde die Überschrift höchst irreführend und auf Bildzeitungs-Niveau. Ernsthaft Leute, warum tut ihr das?
Durch die Irreführung (welche wohl ganz bewußt erzeugt wird um Leser zu gewinnen) erzeugt ihr bei mir das Gegenteil - nämlich das Verlangen euch einfach nicht mehr zu lesen, weil ich mir für blöd verkauft vorkomme.
Die Entscheidung des Gerichtes kann ich dagegen absolut nachvollziehen. Das ist auch der Grund, warum ich mein Smartphone nur mit Halter im Auto als Navi nutze. Ist schon krass, wie abgelenkt man heutzutage durch die Technik wird.
Schaut man sich die intensiv Smartphone Nutzer an, ist es schon fast traurig, wie wenig sie mittlerweile von ihrer Umwelt wahrnehmen und wie wenig sie im echten Leben miteinander agieren... (texten und lesen beim Gehen, oder nonstop während eines Restaurantbesuches)
Wenn man schon "alles, was mit der Hand bedient und darum vom Fahren ablenkt" verbietet, dann auch Rauchen und Essen/Trinekn usw. während der Fahrt.
Natürlich darf (und soll) ein smartphone als Navi benutzt werden - und natürlich auch zum telefonieren während der Fahrt, ABER (!) nur mit Freisprecheinrichtung UND während das Gerät in einer Halterung fixiert ist (bei Verwendung als Navi)