Unternehmen können gegen die Rechtsverletzung durch einen Mitbewerber nur dann eine einstweilige Verfügung erwirken, wenn neben dem eigentlichen Verfügungsanspruch die Vermutung der besonderen Dringlichkeit besteht. Die Frage ist nun, unter welchen Umständen diese Voraussetzung vorliegt.
Vorliegend wurde das von einem Unternehmen bestritten, weil der Unternehmer, der den Antrag gestellt hatte, angeblich bereits wesentlich früher von dem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht hätte erfahren müssen. Dieser bestand in der unzutreffenden Behauptung, dass für die vertriebenen Investmentprodukte Versicherungsschutz bestehen würde. Eine frühere Kenntnis wäre angeblich dann erfolgt, wenn das Unternehmen seiner allgemeinen Marktbeobachtungspflicht nachgekommen wäre.
Das Landgericht Dortmund gab mit Urteil vom 17.04.2013 (Az. 19 O 114/13) der beantragten einstweiligen Verfügung statt. Hierzu stellte das Gericht zunächst einmal fest, dass dieses Verfahren mindestens ein Monat nach Kenntnis der Wettbewerbsverletzung eingeleitet werden muss. Nur dann ist für den vorläufigen Rechtsschutz erforderliche besondere Dringlichkeit gegeben. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass diese Frist erst bei der positiven Kenntnis der Rechtsverletzung zu laufen beginnt. Demgegenüber bestehe für Unternehmen keine allgemeine Verpflichtung, den Markt zu beobachten.
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