Unter dem Motto “Willste? Kriegste. Sie haben 500 Euro gewonnen” macht der Bezahldienst PayPal eine Gewinnmitteilung. Allerdings ist eine Teilnahmebedingung, dass man eines der zahlreichen Sommer-Angebote mit PayPal bezahlt. Zahlreiche PayPal-Nutzer, bislang ist unklar wie viele betroffen sind, haben dennoch die Mitteilung bekommen.
Weiter im Text heißt es
“herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern!
Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben.
Sie können Ihren Gewinn ab sofort einlösen. Übrigens haben wir noch viele weitere tolle Ideen, die Ihren Sommer noch schöner machen:
Viel Spaß bei Ihrem nächsten Einkauf wünscht Ihr Team von PayPal”
Es zeigt sich, wie das Unternehmen auf seiner Facebook-Seite mitteil, dass es durch einen technischen Fehler zu dieser Gewinnmitteilung gekommen ist.
PayPal hat offenbar nicht mit Juristen gerechnet. Denn so einfach ist das nun auch wieder nicht, “denn die Gewinnzusage war auf ein konkretes Gewinnspiel bezogen und damit zunächst einmal wirksam”, teilt die Anwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE mit und zitiert wie nachstehend aus dem Gesetzbuch.
Ҥ 661a Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.”
Der Rechtsanwalt Christian Solmecke von WBS erklärt dazu: “Ob eine Gewinnzusage vorliegt, muss durch Auslegung ermittelt werden, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom vom 19. 2. 2004 – III ZR 226/03 entschieden. Abzustellen ist nur auf das äußere Erscheinungsbild der Gewinnzusage. D.h. bei einer klaren Scherzerklärung wären keine Gewinne auszuzahlen. Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Mail ist optisch ansprechend gestaltet, der Nutzer wird mit seinem vollen Namen angeschrieben und es findet auch tatsächlich ein Gewinnspiel statt.
Die Rechtslage ist also eindeutig. Die versprochenen 500 Euro sind zunächst einmal auszuzahlen.
Das gilt auch für diejenigen Nutzer, die über die Facebook Seite mittlerweile erfahren haben, dass sich PayPal geirrt hat. Denn so eine allgemeine Information ist keine Anfechtung im Rechtssinne. Und eine Anfechtung wegen Irrtums wäre auch die einzige Möglichkeit für PayPal wieder aus der Gewinnzusage herauszukommen. Diese Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem PayPal von dem Irrtum erfahren hat.
Erhalten die Nutzer heute oder über das Wochenende also keine Anfechtungsemail, kann der Gewinn tatsächlich eingeklagt werden.
Keine Wirkung hat übrigens, dass die meisten Gewinnspielveranstalter in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich gerade nicht auf die Gewinnbenachrichtigung, hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil Urteil v. 24.11.2005 – Az.: 5 O 2509/05 entschieden.
Es bleibt also spannend. Falls PayPal am Wochenende nicht reagiert, muss dass Unternehmen mit zahlreichen Nutzern rechnen, die sich ihr Geld erstreiten.”
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