Eine Countdown-Auktion im Internet kann ein verbotenes Glücksspiel sein (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2013 – Az.: 6 S 88/13).
Der Kläger betrieb eine Countdown-Auktion im Internet. Dabei wurden hauptsächlich elektronische Waren angeboten. Bei der Versteigerung lief für jedes Produkt eine Zeituhr rückwärts. Gebote waren nur vor Ablauf der Zeituhr durch den Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Die Gebotspunkte mussten zuvor von den Teilnehmern der Versteigerung gekauft werden. Ein Gebotspunkt kostete, je nach der Anzahl der insgesamt erworbenen Gebotspunkte, zwischen 0,60 – 0,75 EUR.
Durch Einsatz eines solchen Gebotspunktes erhöhte sich der Preis des angebotenen Produkts um jeweils 0,01 EUR. Zugleich verlängerte der Einsatz eines Gebotspunktes die Versteigerung um 20 Sekunden, so dass die anderen Teilnehmer der Auktion die Zeit erhielten, das bislang höchste Gebot noch einmal zu überbieten.
Der Teilnehmer, der beim Ablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hatte, gewann die Auktion und erwarb das Recht, den betreffenden Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu kaufen. Eine Rückerstattung der Kosten für die erworbenen und eingesetzten Gebotspunkte erfolgte nicht.
Der VGH Mannheim stufte diese Auktion als verbotenes Glücksspiel ein.
Der Begriff des Spiels sei weit auszulegen, so dass auch die vorliegenden Auktionen hierunter fallen würden.
Ebenso zu bejahen sei das Vorliegen eines Zufalls. Denn dem Teilnehmer stehe keine brauchbare Einwirkungsmöglichkeit zur Verfügung. Es hänge vielmehr vom Zufall ab, ob ihn ein anderer Mitspieler überbiete oder nicht. Zwar könne der Teilnehmer durch einen neuen Einsatz seinen Erfolg versuchen herbeizuführen, hierbei handle es sich jedoch um keine relevante, finale Einwirkungsmöglichkeit.
Es liege auch ein erheblicher entgeltpflichtiger Einsatz vor, denn der konkrete Ablauf des Spiels animiere dazu, mehrfach Spielbeiträge einzusetzen. Insofern würden sich die einzelnen Entgelte kumulieren.
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